Ist die Hilfebedürftigkeit eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. Dies unterscheidet Versagungen von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die u.a. in §§ 60 ff SGB I i.V.m. § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen.
Quelle: Sozialrecht online 4/2018, https://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2018_4.htm
BSG B 14 AS 17/17 R - Urteil vom 14.02.2018 Keine Mietanteilübertragung bei Versagung an HG-/BG-Mitglied
BSG B 14 AS 17/17 R - Urteil vom 14.02.2018 Keine Mietanteilübertragung bei Versagung an HG-/BG-Mitglied
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: BSG B 14 AS 17/17 R - Urteil vom 14.02.2018 Keine Mietanteilübertragung bei Versagung an HG-/BG-Mitglied
Das ist möglich. Weis ihn ruhig im Frerd mal drau hin.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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