LSG BaWü - L 7 AS 178/16 - Beschluss vom 05.06.2018 Ersatzanspruch nach § 34 SGB II

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tigerlaw
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LSG BaWü - L 7 AS 178/16 - Beschluss vom 05.06.2018 Ersatzanspruch nach § 34 SGB II

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Beitrag von tigerlaw »

Nach der Rechtsprechung führt nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht nach § 34 SGB II. Erfasst wird nur ein Verhalten mit spezifischem Bezug, d.h. "innerem Zusammenhang", zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung. § 34 SGB XII stellt einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand dar und normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten konterkariert werden. Der - mit einer höheren Belastung verbundene - Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II setzt nicht nur ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus, vielmehr muss das konkret vorgeworfene Verhalten nach den Wertungen des SGB II sozialwidrig sein, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Es muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten selbst als "sozialwidrig" bewerten zu können. Die Sozialwidrigkeit des Verhaltens ist deshalb auch nicht erst eine Frage des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes im Einzelfall. Das BSG hat das Tatbestandsmerkmal des "sozialwidrigen Verhaltens" dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst wird und damit sozialwidrig ist, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" stand oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand. Entgegen den Grundsätzen des SGB II und damit sozialwidrig verhält sich der Betroffene, wenn es ihm aus eigener Kraft möglich gewesen wäre, die Hilfebedürftigkeit i.S. des §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II abzuwenden und sein Verhalten diesen Möglichkeiten zuwiderläuft. Diesem Verständnis von sozialwidrigem Verhalten entsprechen u.a. die in § 31 SGB II genannten Tatbestände, die zur Absenkung bzw. zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II führen. In den dort genannten Fallgruppen drückt sich aus, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderlaufend angesehen wird und damit sozialwidrig ist. Dabei ist die Anwendbarkeit des § 34 SGB II nicht dadurch ausgeschlossen, dass der SGB II-Träger wegen des dem Ersatzanspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bereits auf Grundlage des § 31 SGB II eine Pflichtverletzung festgestellt und das Arbeitslosengeld II gemindert hat. Ein Verhalten, das die Voraussetzungen für die Minderung eines Leistungsanspruchs nach § 31 SGB II erfüllt, kann, muss aber nicht ein sozialwidriges Verhalten i.S. des § 34 SGB II darstellen.

Quelle: Sozialrecht online 4/2018, https://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2018_4.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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