http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 9&nr=11076Der Kläger begehrt Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung. Er bezog im Dezember 2003 eine 42 qm große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31.12.2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV). Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erstausstattung für die Wohnung (Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank/Garderobe für den Flur). Er habe 2003 zunächst seine Schulden abbezahlt, weil er damit gerechnet habe, bald wieder Arbeit zu finden und auf eine Wohnungseinrichtung verzichtet. Er nächtige auf einer 15 Jahre alten Matratze auf dem Boden. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Anspruch auf eine Erstausstattung zunächst ab. Nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte er den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 Euro. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung gewährte er ein Darlehen in Höhe von 344 Euro wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er ab. Der Kläger verfolgt seine Klage weiter mit dem Ziel, insgesamt 540 Euro als Zuschuss für eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zu erhalten. Dies ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das LSG hat ausgeführt, der Zeitablauf zwischen dem Einzug in die Wohnung und der Geltendmachung der Erstausstattung sei zwar per se kein Grund für die Ablehnung der Leistung. Es müssten jedoch solche Fallgestaltungen ausgeschlossen werden, in denen Leistungsempfänger bei Bestehen eines akuten Bedarfs aus eigener freier Entscheidung die Anschaffung an sich erforderlicher haushaltstypischer Wohnungsgegenstände auf einen späteren Zeitpunkt verschöben, obwohl ihnen im Bedarfszeitpunkt mit den damals verfügbaren Mitteln eine Anschaffung möglich gewesen wäre. Diese eigenverantwortliche Entscheidung müsse auch bei der Beurteilung des später geltend gemachten Erstbedarfs eine Rolle spielen. Mit der Revision macht der Kläger geltend, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zunächst seine Schulden getilgt habe. Durch die Gewährung der Leistung lediglich als Darlehen werde seine Regelleistung im Wege der Aufrechnung um monatlich 10 vH gekürzt, wodurch ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr möglich sei.
SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -
LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -
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