http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10Leitsatz
1. Zur Höhe der Warmwasser- und Kochgaspauschale: Die Anteile des Regelsatzes nach dem SGB 2 bestimmen sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für das Jahr 1998.
2. Anders als in der Sozialhilfe nach SGB 12 existiert für die Neubemessung des SGB-2-Regelsatzes keine Verordnungsermächtigung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2008 verpflichtet, den Klägern für die Monate September 2008 sowie November 2008 bis einschließlich Februar 2009 monatlich weitere 0,96 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung und für den Monat Oktober 2008 weitere 0,34 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Beklagte hat den Klägern 1/20 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
SG Berlin S 82 AS 14094/09 - WWkosten, Kochgas, EVS 1998
SG Berlin S 82 AS 14094/09 - WWkosten, Kochgas, EVS 1998
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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- marsupilami
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Re: SG Berlin S 82 AS 14094/09 - WWkosten, Kochgas, EVS 1998
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