SG Berlin S 82 AS 40096/08 - kein Zusicherung, höher KdU

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Emmaly
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SG Berlin S 82 AS 40096/08 - kein Zusicherung, höher KdU

#1

Beitrag von Emmaly »

Leitsatz

1. Die Einholung der vorherigen Zusicherung des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs 2 SGB 2 hat nur die Bedeutung einer Obliegenheit, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen hat, wenn der Umzug gemäß § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 -L 10 B 854/07 AS ER-).

2. Im Einzelfall kann der Umzug einer Hilfebedürftigen wegen der Lage der früheren Wohnung (4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl), ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten sowie durch das Vorliegen weiterer gesundheitliche Beeinträchtigungen erforderlich sein.

3. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Land Berlin bemisst sich nach den Mittelwerten des qualifizierten Berliner Mietspiegels sowie den Werten des Berliner Betriebskostenspiegels, die jeweils im Verhältnis ihres Anteils am Wohnungsbestand zu gewichten sind.

Tenor


Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 541,60 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
LG Emmaly
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marsupilami
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Re: SG Berlin S 82 AS 40096/08 - kein Zusicherung, höher KdU

#2

Beitrag von marsupilami »

SGt Berlin S 82 AS 40096_08.pdf
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