BSG: B 4 AS 48/08 R - Kabelgebühren als KdU

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kleinchaos
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BSG: B 4 AS 48/08 R - Kabelgebühren als KdU

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Beitrag von kleinchaos »

Bundessozialgericht: Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Kabelfernsehen
Kosten sind nicht angemessen, wenn eine Fernsehgemeinschaftsantenne zum Empfang genutzt werden kann

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind.
Handelt es sich um umlagefähige Kosten i. S von § 556 BGB?

Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen. (Angemessenheit der Kosten)

Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fernsehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.

Fernsehgemeinschaftsantenne als Grundversorgung ist vorhanden:
Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art 5 Abs. 1 Grundgesetz beeinträchtigt.

Grundlage der Entscheidung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bundessozialgericht Urteil vom 19.02.2009 Aktenzeichen: B 4 AS 48/08 R
Bisher nur als Pressemeldung verfügbar.


Kommentar: Wenn also laut Mietvertrag ein Anbringen einer Satellitenanlage nicht erlaubt ist, darf der eHB auch nicht auf eine DVBT-Antenne verwiesen werden.
B_4_AS_48_08_R.pdf
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