BSG Einlagerung von Möbeln ist KdU B 4 AS 1/08 R

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Günter
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BSG Einlagerung von Möbeln ist KdU B 4 AS 1/08 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw Obdachlosenunterkunft - Mietkosten für Lagerraum - angemessene Unterbringung der persönlichen Gegenstände

Die Kosten für die vorübergehende Einlagerung von Möbeln bei Heimunterbringung gehören zur KdU.

Zur KdU gehört auch die Aufbewahrung und der Schutz des persönlichen Besitzes.
A. Mit mündlicher Verhandlung


1) 9.00 Uhr - B 4 AS 1/08 R - E. ./. ARGE Stadt Schwabach

Der 1954 geborene Kläger wohnt nach Zuweisung entsprechenden Wohnraumes seitens der Stadt Schwabach in einem 19 m2 großen Zimmer einer Übergangswohnanlage (Obdachlosenunterkunft). Er hat hierfür einschließlich Betriebs- und Heizkosten monatlich 45,60 Euro zu zahlen. Der Kläger hat weitere persönliche Gegenstände in einer Scheune in Abenberg (Landkreis Roth) untergebracht, für die er monatlich 150 DM (76,96 Euro) zahlen muss. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bewilligte dem Kläger im November 2004 ua für die hier streitige Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro/monatlich, 44,02 Euro für Unterkunft und Heizung), lehnte es aber ab, auch die Mietkosen für die Scheune zu übernehmen. Mietkosten, die der Unterbringung von Gegenständen dienten, seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger diese in seiner Wohnung nicht unterbringen könne. Außerdem verfügte die ARGE mit Bescheid vom 27.1.2005, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung ab März 2005 direkt an die Stadt Schwabach gezahlt würden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 27.1.2005 (Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an die Stadt) aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten der Scheune. - Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Gewährung der Mietkosten für die Scheune. Die Scheune diene dem Unterstellen von Möbeln.

SG Nürnberg - S 8 AS 160/05 -
Bayerisches LSG - L 11 AS 113/05 -
B 4 AS 1-08 R.pdf
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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