SG Lüneburg Umzug; doppelte Miete; Makler S 30 AS 538/08 ER

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Günter
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SG Lüneburg Umzug; doppelte Miete; Makler S 30 AS 538/08 ER

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Beitrag von Günter »

Sozialgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 23.04.08
Aktenzeichen: S 30 AS 538/08 ER
Dokumenttyp: Beschluss

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern anlässlich ihres Umzugs in die E. Leistungen in Höhe von 1.544,32 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es seien auch auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnungen ohne Maklercourtage zu finden und als Beleg hierfür die von den Antragstellern vorgelegten Wohnungsangebote anführt, bei denen gerade keine Maklercourtage gefordert wurde, greift dieses Argument nicht durch. Die Antragsteller haben in der Tat verschiedene Wohnungsangebote vorgelegt, bei denen keine Maklercourtage gefordert wurde. Jedoch sind all diese Mietverhältnisse nicht zustande gekommen. Darüber hinaus haben sie selbst Anzeigen in der örtlichen Presse geschaltet, ohne dass hierauf ein Mietverhältnis folgte. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Anmietung einer preisgünstigen Wohnung in G. Schwierigkeiten begegnet. Darüber hinaus standen die Antragsteller unter Zeitdruck, da sie bis zum 30. Juni 2007 ihre Kosten der Unterkunft gesenkt haben mussten. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass (ohne Einschaltung eines Maklers) mehrere Mietverhältnisse nicht zustande kamen, rechtfertigt dies jedenfalls im Eilverfahren die Annahme, dass die Einschaltung eines Maklers zur Erlangung einer preisgünstigen Wohnung notwendig war. Soweit die Antragstellerin auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 13. März 2008 verweist, sei darauf hingewiesen, dass Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II keineswegs in voller Gänze lediglich als Darlehen erbracht werden. Dies gilt ausschließlich für die Mietkaution. Eine Mietkaution und eine Maklercourtage sind jedoch zwei unterschiedliche Kostenfaktoren. Die Maklercourtage ist daher als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren.

Die Kosten für eine Auszugsrenovierung sind nicht, wie in § 22 Abs. 3 SGB II gefordert, Wohnungsbeschaffungskosten, da sie nicht der Erlangung der neuen Wohnung dienen. Diese Kosten sind vielmehr nach § 22 Abs. 1 SGB II als Leistungen für die Unterkunft zu erbringen. Die Auszugsrenovierung gehört direkt zum Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.09.06, Az.: L 9 AS 409/06 ER). Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II umfassen nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O., m.w.N.).

Doppelte Mietaufwendungen fallen, wenn sie unvermeidbar waren, unter die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift (Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., Randnr. 83 zu § 22). Die Antragsteller tragen vor, dass das Anfallen von zwei Monatsmieten unvermeidbar war. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch eher der Regelfall als die Ausnahme. Bei einem Umzug von einer Wohnung in eine andere ist es üblich, im Umzugsmonat beide Wohnungen anzumieten, da sich anders ein Umzug üblicherweise nicht bewältigen lässt.
S 30 AS 538-08 ER.pdf
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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