BSG - B 4 AS 26/10 R - Kaution keine Aufrechnung

Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

BSG - B 4 AS 26/10 R - Kaution keine Aufrechnung

#1

Beitrag von Koelsch »

Jetzt hat auch das BSG entschieden, dass eine Aufrechnung der Mietkaution unzulässig ist, selbst wenn der Leistungsbezieher dem zunächst zugestimmt hat und diese Zustimmung dann widerruft.

Die Entscheidung bezieht sich zwar auf die alte Rechtslage, aber es gibt deutliche Bezüge zur aktuellen Rechtslage!
BSG - B 4 AS 26_10 R - Keine Aufrechnung Kaution.pdf
und hier der Kommentar von Berlit dazu.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: BSG - B 4 AS 26/10 R - Kaution keine Aufrechnung

#2

Beitrag von Koelsch »

und hier der Kommentar von Berlit dazu (danke an Norbert Hermann):

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R



Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG

Erscheinungsdatum: 06.09.2012


Quelle: juris


Normen: § 51 SGB 1, § 54 SGB 1, § 46 SGB 1, § 119 BGB, § 123 BGB, § 142 BGB, § 24 SGB 2, § 27 SGB 2, § 22 SGB 2, Art 100 GG, § 23 SGB 2, § 39 SGB 2, § 52 SGB 1, § 41 SGB 2, § 42a SGB 2, § 43 SGB 2, § 44 SGB 10

Fundstelle: jurisPR-SozR 18/2012 Anm. 1

Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG

Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales



Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens


Leitsatz


Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.

A.

Problemstellung

Durfte ein Grundsicherungsträger nach dem bis zum 31.03.2011 geltenden Recht ein Mietkautionsdarlehen durch Auf- oder Verrechnung mit den laufenden Grundsicherungsleistungen ratenweise tilgen?

B.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Ein alleinstehender Leistungsberechtigter beantragte wegen eines Umzuges die Übernahme einer Mietkaution (639 Euro) für die neue Wohnung als rückzahlbares Darlehen. Er unterzeichnete einen vom Grundsicherungsträger vorformulierten Vordruck, wonach er seine Rechte aus dem Anspruch aus der Mietkaution gegenüber seinem Vermieter an den Grundsicherungsträger abtrete. Der Vordruck enthielt weiterhin die Erklärung, wonach das Darlehen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 SGB II durch monatliche Raten in Höhe von mindestens 10% der für die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Regelleistung zu tilgen sei und der Gesamtbetrag in einer Summe fällig werde, wenn diese monatliche Tilgung nicht geleistet werde. Die Mietkaution wurde mit dieser Maßgabe bewilligt und die Einbehaltungsrate auf zunächst 35 Euro/mtl. festgesetzt. Bei der nachfolgenden Leistungsbewilligung wurde zunächst dieser Betrag einbehalten, der in der Folgezeit auf 5% der Regelleistung (17 Euro) abgesenkt wurde.

Gegenüber dem Widerspruch des Leistungsberechtigten machte der Leistungsträger geltend, die Einbehaltung von 10% bzw. 5% der laufend gewährten Leistungen sei angemessen und verhältnismäßig, weil der belastenden Wirkung der Einbehaltung das Interesse des Sozialleistungsträgers an einer möglichst zeitnahen Rückführung von Darlehen und der Grundsatz der steuersparsamen Mittelverwendung gegenüberstünden; der Verzicht auf jegliche Einbehaltung käme in einigen Fällen der Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss gleich. Die Vorinstanzen haben den Grundsicherungsträger zur Auszahlung der bewilligten monatlichen Leistungen ohne Einbehaltung von Teilbeträgen zur Tilgung des Darlehens verurteilt. Die Revision des Grundsicherungsträgers hatte keinen Erfolg.

Das BSG sieht für die vorgenommene Tilgung weder in § 51 SGB I noch in § 23 Abs. 1 SGB II (a.F.) analog noch in der bei Antragstellung abgegebenen Erklärung den erforderlichen Rechtsgrund. Eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I sei nur möglich, soweit der Anspruch auf die Geldleistung nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sei; dies sei bei den SGB II-Leistungen des Klägers nicht der Fall. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (a.F.) erfasse nach seinem Wortlaut nicht die Mietkaution. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Tilgung eines Darlehens bei einem unabweisbaren, an sich vom Regelbedarf umfassten Bedarf rechtfertige sich aus der „Vorfinanzierung“ einmaliger Bedarfe bei (noch) fehlendem Ansparbetrag, der in der laufenden Regelleistung enthalten sei. Diese Rechtfertigung fehle bei der Mietkaution. Sie werde dem Leistungsberechtigten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet; er habe keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. § 42a Abs. 2 SGB II (F. 2011) bewirke hier eine echte Rechtsänderung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (a.F.) betreffe zudem das verfassungsrechtliche Existenzminimum und sei daher eng auszulegen; die analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (a.F.) auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) bewirke die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Soweit in der vorformulierten „Abtretungserklärung“ ein Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung (§ 46 SGB I) liege, könne dieser jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, was hier durch den Widerspruch gegen die Einbehaltung erfolgt wäre.

Das BSG lässt offen, ob ein Verzicht wegen Anfechtung (§§ 119 ff., § 123 BGB) von Anfang an unwirksam (§ 142 BGB) wäre, weil er jedenfalls deswegen unwirksam wäre, weil durch ihn Rechtsvorschriften umgangen würden. Denn es handele sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw. Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen; mit dem Verzicht würden die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.

C.

Kontext der Entscheidung

Für die bis zum 31.03.2011 geltende Rechtslage entspricht das Urteil der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (SG Detmold v. 16.12.2009 - S 18 (24) AS 88/08; LSG Darmstadt v. 29.01.2008 - L 9 AS 421/07 ER; LSG Darmstadt v. 05.09.2007 - L 6 AS 145/07 ER; LSG Schleswig v. 25.11.2009 - L 6 AS 24/09; LSG Stuttgart v. 06.09.2006 - L 13 AS 3108/06 ER-B; LSG Essen v. 21.08.2007 - L 1 B 37/07 AS; SG Freiburg v. 30.06.2008 - S 6 AS 2426/08 ER; SG Lüneburg v. 16.06.2005 - S 25 AS 251/05 ER) und Schrifttum (vgl. etwa Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 92a; Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 110; Weth, info also 2011, 276; ders., info also 2007, 104) zu § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II (a.F.). Allerdings hatten verschiedene Eingangsgerichte auch vertreten, dass die konkrete Ausgestaltung des Darlehens im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers stehe, eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (a.F.) in Betracht komme und es dem Leistungsbezieher jedenfalls nicht verwehrt sei, bestehende Darlehensverbindlichkeiten freiwillig zu tilgen (SG Oldenburg v. 22.06.2011 - S 45 AS 210/09; SG Freiburg v. 31.07.2009 - S 12 AS 2626/07; SG Düsseldorf v. 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER; SG Schleswig v. 27.05.2008 - S 9 AS 239/08 ER; SG Schleswig v. 18.04.2007 - S 7 AS 287/07 ER; SG Lüneburg v. 28.04.2009 - S 86 AS 589/09 ER). Das hierfür gelegentlich geführte Argument, dies entspreche einem sachgerechten Interessenausgleich, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch dem leistungsberechtigten Mieter zustehe, greift indes nur vordergründig. In der Praxis – nach dem Tatbestand auch in dem vom BSG entschiedenen Fall – sichert der Leistungsträger den Darlehensrückzahlungsanspruch dadurch ab, dass er sich den Kautionsrückzahlungsanspruch abtreten lässt; hierzu ist er auch berechtigt (LSG Stuttgart v. 11.01.2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B).

Seit dem 01.04.2011 ordnet § 42a Abs. 1 SGB II für alle Darlehen eine ratenweise Tilgung in Höhe von (fix) 10% des maßgebenden Regelbedarfes an, die durch Aufrechnung nach § 43 SGB II erfolgen kann (allg. vgl. Hölzer, info also 2011, 159); hiervon ausgenommen sind nur die Darlehen nach § 24 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 SGB II. Aus der Regelung des § 42a Abs. 3 SGB II zur Restschuldfälligkeit ergibt sich eindeutig, dass hiervon auch Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II (F. 2011) erfasst sein sollen. Das SG Berlin (v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER; s.a. Weth, info also 2011, 276) hält bei einem Empfänger eines Mietkautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, die Regelbedarfskürzung um 10% für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar; es sei nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt. Es wendet § 42a Abs. 1 SGB II daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht an. Im Hauptsacheverfahren bedarf dies der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (s.a. die Kritik von Bittner in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 42a Rn. 31.1).

Das BSG erwähnt diese Neuregelung nur, ohne sie zu verfassungsrechtlich zu bewerten. Das Argument, dass eine Aufrechnung in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (a.F.) die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts berge, die „zumindest“ der – nunmehr in den §§ 42a, 43 SGB II geschaffenen – gesetzlichen Regelung bedürfe, weist indes (ergebnisoffen) auf einen gewissen Prüfbedarf. Die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung wird dadurch verstärkt, dass seit dem 01.04.2011 ein Darlehen nur noch erbracht werden kann, wenn der Bedarf auch nicht durch den allgemeinen oder den Anschaffungsfreibetrag gedeckt werden kann, der Leistungsberechtigte daher seine nicht für die Altersvorsorge gebundenen Vermögensreserven aufgebraucht haben muss. Auch Putz (SozSich 2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für verfassungswidrig. Das BSG selbst hat auf die Besonderheit des Mietkautionsdarlehens hingewiesen, dass es nicht für einen von der Regelleistung umfassten Bedarf gewährt wird (s.a. LSG Essen v. 22.08.2011 - L 19 AS 796/11 B), durch die Aufrechnung aber auf die zur Existenzsicherung bestimmten laufenden Mittel zugegriffen wird, ohne dass dies durch obliegenheitswidriges oder sonst vorwerfbares Handeln gerechtfertigt wird. Die Begründung des Gesetzentwurfes zur Neuregelung (BT-Drs. 17/3404, S. 116 f.) jedenfalls lässt nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber dieses Problems bewusst gewesen ist.

Zu der Neufassung ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet. Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über „Leistungen der Grundsicherung“ i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II (LSG Halle (Saale) v. 27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B ER). Für die Aufrechnung nach § 43 SGB II ergibt sich aus § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass sie durch Verwaltungsakt zu erklären ist. Auf die durch den Großen Senat des BSG (v. 31.08.2011 - GS 2/10; s.a. Schaer, jurisPR-SozR 7/2012 Anm. 1) zur Verrechnung nach § 52 SGB I bewirkte Klärung ist nicht zurückzugreifen.

Die Höhe der monatlichen Aufrechnung von 36 Euro erschwert jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine obergerichtliche Klärung, weil für den Beschwerdewert nicht auf die Kautionshöhe und damit die Gesamtsumme aller Tilgungsleistungen, sondern auf den Leistungszeitraum von regelmäßig sechs und höchstens zwölf Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II) abzustellen sein soll (LSG Darmstadt v. 26.01.2012 - L 6 AS 676/11 B ER; LSG Schleswig v. 03.09.2010 - L 11 AS 162/10 B).

D.

Auswirkungen für die Praxis

Für die aktuelle Praxis hat das Urteil wegen der zum 01.04.2011 erfolgten Neuregelungen, die indes keine Rückwirkung entfalten, in den §§ 42a , 43 SGB II keine unmittelbare Wirkungen. Erst künftige Rechtsprechung wird ergeben, ob die klare, auch bedarfs„theoretisch“ begründete Absage an eine Ver-/Aufrechnung auf verfassungsrechtliche Zweifel des BSG auch an der Neuregelung weist. Eine gewisse Bedeutung für Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hat, dass das BSG einen etwaigen Verzicht nicht lediglich als für die Zukunft widerrufen, sondern als „Umgehungsgeschäft“ und damit als von Anbeginn unwirksam gewertet hat.

E.

Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das BSG sieht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage als zulässige Klageart, weil die bei der Mietkautionsbewilligung festgelegte Tilgungsregelung ebenso wie die Aufrechnung durch Verwaltungsakt vorgenommen worden sei.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Kosten der Unterkunft bei Miete“