LSG HES - L 6 AS 422/12 - Tilgung Eigenheim

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Koelsch
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LSG HES - L 6 AS 422/12 - Tilgung Eigenheim

#1

Beitrag von Koelsch »

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht von vornherein aus, somit kämen auch die gesamten Finanzierungskosten inklusive Tilgungsleistung für ein Eigenheim als Unterkunftskosten nach dem SGB II in Betracht.

Jobcenter muss Tilgungsraten für das vom Hilfebedürftigem selbstbewohnte angemessene Wohnhaus " Zuschussweise " im Ausnahmefall übernehmen, denn allein die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eröffnet eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung des Jobcenters (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 14/11 R ).

Leitsätze (Autor)
1. Eine darlehensweise Erbringung von Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.

2. Die Finanzierung war im Zeitraum des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen. Dabei ist nicht in isolierter Betrachtung auf den jeweiligen noch laufenden Kreditvertrag abzustellen, sondern auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis bzw. Gesamtkreditsumme und Restschuld.

3. Als maßgeblicher Gesichtspunkt der letztlich im Wege der Abwägung zu beantwortenden Frage, wann eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, ist in Beziehung zu setzen, ob die Vermögensbildung weitgehend abgeschlossen ist und hinter dem Erhalt des Wohnraums der Aspekt der zweckwidrigen Vermögensmehrung zurücktritt. Hierfür kommt es auf das Verhältnis von Kaufpreis und Restschuld (Tilgung) und als Hilfskriterium auf die Dauer der Stellung als selbst nutzender Eigentümer an. Weiterhin müssen auch Umstände berücksichtigt werden, nach denen von vornherein feststeht, dass die Vermögensmehrung wegen absoluter Geringfügigkeit oder begrenzter Leistungsdauer von zu vernachlässigender Bedeutung ist. Insbesondere der Aspekt einer Rentennähe kann hier in den Abwägungsprozess einfließen.

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... e41054531a
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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