SG SL - diverse Entscheidungen - Tilgungsleistungen

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Koelsch
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SG SL - diverse Entscheidungen - Tilgungsleistungen

#1

Beitrag von Koelsch »

  1. SG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2015 - S 22 AS 27/15 ER

    Tilgungsleistungen bei bewohntem Reihenhaus sind vom Jobcenter im Einzelfall als Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

    Leitsätze ( Autor )
    1. Ein Anordnungsanspruch besteht, weil das im Eigentum stehende Reihenhaus der Antragstellerin 4 Jahre vor Leistungsbezug erworben wurde und die Finanzierung bis zum relevanten Zeitpunkt weitestgehend abgeschlossen sei.
    2. Bezug wurde genommen auf die Entscheidung SG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2014 - S 2 AS 135/14 ER - Übernahme der Tilgungsraten durch das JC, wenn das Darlehen zu 77,7% getilgt wurde.
  2. SG Schleswig, Beschluss v. 14.10.2014 - S 2 AS 135/14 ER

    Tilgungsraten - Reihenhaus - Jobcenter darf Leistungsbezieher nicht auf Regelbedarf zur Tilgung der Tilgungsraten des Wohneigentums verweisen
    Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zurBestreitung der Kosten der Unterkunft einzusetzen.
    Leitsätze ( Autor)
    1. Jobcenter muss Tilgungsraten übernehmen, wenn bereits 77% getilgt wurden.
    2. Der Hilfebedürftige muss vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternommen haben, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 76/06 R ) - hier gegeben.
    3. Die konkrete Gefahr der Zwangsvollstreckung ist hier zwar nicht gegeben, doch muss sich die Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, ihre Regelleistung zweckwidrig für die Tilgungsraten einzusetzen.
    4. Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft einzusetzen. Da hier aber allein ein solcher zweckwidriger Einsatz der Regelleistung durch die Antragstellerin verhindert, dass ein Zahlungsrückstand gegenüber der Bank entsteht und infolge dessen die Gefahr einer Zwangsvollstreckung konkret wird, ist das Kriterium der konkret drohenden Zwangsvollstreckung gleichsam unter Hinwegdenken des Einsatzes der Regelleistung für die Tilgungsleistungen als erfüllt anzusehen.


    Anmerkung: S.a. LSG Urteil vom 19.03.2015 - L 31 AS 3418/13 - Auch bei einer Tilgungsrate von 74% können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet.
    Anmerkung: Volltext auch hier zu finden: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/0 ... schlossen/
  3. SG Schleswig, Urteil vom 06.02.2015 - S 2 AS 1082/11 VR

    Kosten der Unterkunft - Reihenhaus - Tilgungsraten

    Leitsatz ( Autor)
    Bei einer Tilgungsrate von 70,24% keine Übernahme der Tilgungsraten für das Reihenhaus ( vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06, LSG Sachsen, Urt. v. 18.04.2013 - L 5 AS 8/12 B ER u. SG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2014 - S 2 AS 135/14 ER ).

Quelle - Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1845/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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