LSG BW Kosten für WW-Speicher in EW erstatten L 12 AS 575/09

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Günter
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LSG BW Kosten für WW-Speicher in EW erstatten L 12 AS 575/09

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Beitrag von Günter »

Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2009 - L 12 AS 575/09

Der Austausch eines defekten Warmwasserboilers in einer selbstgenutzen Eigentumswohnung ist eine Instandsetzung, die Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind deshalb zu übernehmen.


Die Beteiligten stritten über die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers. Die Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, u.a. auch für eine von ihr selbst bewohnte Eigentumswohnung. Hierfür übernimmt der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, u.a. das Hausgeld, monatlich Schuldzinsen sowie Heizkosten und weitere Nebenkosten. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Austausch des defekten Warmwasserboilers lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es bestünde kein unabweisbarer Bedarf, für den ggf. die Gewährung eines Darlehens leistungsrechtlich in Betracht käme. Auch im Mietverhältnis würden solche Kosten nicht übernommen; der Eigentümer dürfe aber nicht besser gestellt werden als der Mieter. Dem widerspricht die Klägerin durch Erhebung einer Leistungsklage.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg besteht ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten. Anspruchsgrundlage sei § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung handele. Das Gericht bergündet dies unter Hinweis auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Kosten im Falle eines Eigenheims als Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Es sieht in den Kosten einen Erhaltungsaufwand, weil sich der Austausch des defekten Boilers als Instandsetzung erweise. Die Kosten für den Austausch übersteigen nach Auffassung des Senat nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II. Diese sei jedenfalls auch bei Einmalzahlungen zu beachten. Gleichwohl ließ das Gericht die Revision zu, da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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