BSG Tilgung bei Wohneigentum B 14/11b AS 67/06 R

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Günter
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BSG Tilgung bei Wohneigentum B 14/11b AS 67/06 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R

Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für selbst genutzte Eigentumswohnung - Berücksichtigung der Tilgungsraten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen - verfassungskonforme Auslegung - Gleichbehandlung - Verbot der reformatio in peius

Leitsätze

Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben.
Das Urteil des LSG war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, weil das LSG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft die gesamten Tilgungsleistungen nach dem mit der N.-Versicherung vereinbarten Tilgungsplan (als Darlehen) zu gewähren sei. Die Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Senat der Auffassung des LSG nicht gefolgt ist, dass Tilgungsleistungen ausnahmslos nicht als Zuschuss gewährt werden könnten. Der in der bisherigen Rechtsprechung des 7b und des erkennenden Senats aufgestellte Grundsatz, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, weil das Alg II nicht dazu dienen könne, Vermögensaufbau zu betreiben ist dahingehend einzuschränken, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde. Dem SGB II liegt in Bezug auf den Erhalt von Vermögenswerten eine andere Wertung zugrunde als zuvor dem BSHG. Bei typisierender Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass bei einer relativ geringen Belastung durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht.

Da in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden sind, in welcher Höhe Mietkosten im Wohnbereich des Klägers als angemessen anzusehen und von der Beklagten zu übernehmen sind, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

SG Detmold - S 8 AS 37/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 39/06 - - B 14/11b AS 67/06 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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