BSG Angemessenheit selbstgen. Immobilie B 14/7b AS 34/06 R

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Günter
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BSG Angemessenheit selbstgen. Immobilie B 14/7b AS 34/06 R

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R

Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze beim selbst genutzten Hausgrundstück im Vergleich zur Eigentumswohnung - Grundstück als selbstständige Immobilie - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Gleichbehandlung von Mieter und Wohnungseigentümer - örtlicher Grundstücksmarktbericht statt Mietspiegel - Verfassungsmäßigkeit

Leitsätze

1. Zur angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks als nicht zu berücksichtigendes Vermögen bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2.

2. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien.

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a) Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass der Kläger zu 2) Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist. Das Hausgrundstück ist als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.
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Gemäß § 12 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigenheim des Klägers zu 2) nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist, weil es zum Schonvermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zählt. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, jeweils RdNr 14). Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl I 1994, 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt (BSG, aaO, jeweils RdNr 22). Dieser Grenzwert kann allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf aber auch nach unten (BSG, aaO, jeweils RdNr 22).

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Diese für Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann aber nicht ohne weiteres für Hauseigentum übernommen werden. Der Senat hält vielmehr ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Hauseigentum überschreitet in aller Regel eine Wohnfläche von 80 qm. Der Eigentumsschutz des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte Hausgrundstück nennt, würde in diesem Punkt weitgehend leer laufen. Die enge Grenzziehung würde auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, der mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drucks 15/1516 S 53). Dort wurde aber ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 24). Selbst wenn man bei dieser Beurteilung von einem 4-Personen-Haushalt ausgeht und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für zwei Personen von 90 qm hier nur geringfügig überschritten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in die Wohnfläche eines Hauses ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure eingerechnet werden, die bei Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 ). Dementsprechend setzte auch § 39 II. WoBauG die Wohnflächengrenze für die Förderungsfähigkeit eigengenutzter Eigentumswohnungen bei 120 qm, bei Familienheimen aber bei 130 qm an. Der Senat hält es daher bei typisierender Betrachtung für gerechtfertigt, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses, die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Das LSG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das von den Kläger bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von knapp 92 qm eine angemessene Größe aufweist und deshalb zum Schonvermögen zählt. Zu den Kosten der Unterkunft hat der Senat allerdings bereits in einer früheren Entscheidung deutlich gemacht, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern von Immobilien nur auf die Größe einer angemessenen Mietwohnung abgestellt werden kann. Das LSG wird daher noch festzustellen haben, welche Kosten für eine angemessene Mietwohnung entstehen würden; es sind zudem noch Feststellungen zu treffen, ob die Kläger über weiteres Vermögen verfügen, das zu verwerten ist.

SG Potsdam - S 13 AS 382/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AS 102/06 - - B 14/7b AS 34/06 R -
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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