Das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen hat diese Vorschrift unter Aktenzeichen L 19 AS 1334/12 mit Leben gefüllt und einen Sanktionsbescheid für unheilbar rechtswidrig erklärt, der die Sachleistungen nicht gewährt hat.„Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (Anmerkung: Satz 1 nennt Sachleistungen) zu erbringen, wenn
Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.“
Betroffene können unter dem Punkt „Ergänzende Sachleistungen.“ auf Seite 2 des Sanktionsbescheides feststellen, ob Sachleistungen gewährt sind. Steht dort nicht ausdrücklich, dass ab dem Beginn des Sanktionszeitraumes Sachleistungen gewährt werden, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt werden, und bei dem zuständigen Sozialgericht Eilantrag gestellt werden.