BSG Angebot einer Maßnahme ist kein VA B 11a/11 AL 39/04 R

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Günter
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BSG Angebot einer Maßnahme ist kein VA B 11a/11 AL 39/04 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.1.2005, B 11a/11 AL 39/04 R

Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung - Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - Trainingsmaßnahme

Leitsätze

1. Bei dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48ff SGB 3 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

2. Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren gegen ein solches Angebot sind daher nicht zu erstatten.

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b) Nach § 31 Abs 1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Den Maßnahmeangeboten der Beklagten mangelt es am Regelungscharakter.


Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens zu. Bei den Maßnahmeangeboten vom 3.1. und 17.1.2001 handelte es sich nicht um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X. Sie weisen keinen Regelungscharakter auf. Vielmehr sind sie nur eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (zur Unterscheidung vgl auch § 44a Verwaltungsgerichtsordnung). Dies führt auch nicht, wie die Revision geltend macht, zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verkürzung des Rechtsschutzes des Betroffenen.

SG München - S 46 AL 190/01 -
Bayerisches LSG - L 9 AL 369/02 - - B 11a/11 AL 39/04 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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