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BSG - B 14 AS 50/13 R - Keine Sippenhaft bei Sanktion

Verfasst: Mi 3. Dez 2014, 21:31
von Koelsch
Danke an Willy Voigt

Wird die Hartz-IV-Leistung wegen „mangelnder Arbeitsbereitschaft“ eines heranwachsenden Arbeitslosen zusammengestrichen, müssen die im selben Haushalt lebenden Eltern dessen Kindergeld für die Begleichung seines Anteils zu den Unterkunftskosten verwenden. Ansonsten aber darf das Jobcenter mit der Sanktion gegen den Arbeitsunwilligen nicht auch die anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft treffen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 02.12.2014, in Kassel (AZ: B 14 AS 50/13 R).

Die Richter schlossen sich damit der Rechtsprechung des 4. BSG-Senats an. Dieser hatte bereits entschieden, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht für das Fehlverhalten eines Einzelnen mithaften dürfen (Urteil vom 23.05.2013, AZ: B 4 AS 67/12 R). Grundsätzlich seien die Unterkunftskosten zwar unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Wegen einer Sanktion gegen einen Einzelnen könne sich aber der Unterkunftsbedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhen.

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