Weder Jobmessen noch Vorstellungsgespräche sind zulässige Meldezwecke
Was sich unter der Überschrift in der Einladung vom 9. Mai 2012: "Arbeitgebertag - Vorstellungsgespräch bei Firma Activ GmbH" verbirgt, ist dem Senat unbekannt und anhand der Verwaltungsakten nicht zu klären. Eine Fa. Activ GmbH konnte nicht ermittelt werden. Sollte es sich bei dem Besuch in den Diensträumen des Jobcenters - wie der Kläger behauptet - um eine Arbeitgebermesse handeln, in der sich Verleihunternehmer vorstellen und der Kläger sich dann dort auf bis dahin ihm unbekannte Arbeitsangebote bewerben müsste, gehört diese Veranstaltung nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II, der Meldeversäumnisse beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin sanktioniert, nicht aber eine unterbliebene Meldung bei potentiellen Arbeitgebern. Zwar kann der Besuch einer Arbeitgebermesse als Information über den aktuellen Arbeitsmarkt für Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese muss aber im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II geregelt bzw. durch einen diese ersetzenden Verwaltungsakt durchgesetzt werden. §§ 59 SGB II, 309 SGB III eignen sich dafür nicht.
Der Senat sieht sich bei diesem Informationsstand nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Meldeaufforderung zu treffen. Um Berufsberatung (Abs. 2 Nr. 1) dürfte es sich dabei nicht handeln, weil hierzu allein die professionelle Arbeitsvermittlung des Beklagten zuständig ist, nicht aber Verleihunternehmer. Theoretisch könnte der Meldezweck der Vermittlung (Abs. 2 Nr. 2) gemeint sein. Dieser erfasst in der Regel Vorbereitungshandlungen für einen Vermittlungsvorschlag nach § 35 SGB III (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, 2. Aufl., § 309 Rdnr. 25). Hierzu könnte es passen, dass der Kläger aufgefordert wurde, Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Dafür ist allerdings ein Besuch von Arbeitgeberinfoständen nicht erforderlich, weil der Vermittlungsvorschlag und das Arbeitsangebot nur von der Behörde, nicht aber durch Dritte erfolgen dürfen (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 21). Ferner muss der Leistungsberechtigte die Möglichkeit erhalten, vor der Vorstellung beim Arbeitgeber die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots zu überprüfen. Sollte es sich bei der Firma Activ GmbH um einen Maßnahmeträger handeln, scheitert der Meldezweck nach Abs. 2 Nr. 3 daran, dass die Meldeaufforderung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt war (§ 33 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Meldezwecke nach Abs. 2 Nr. 4 u. 5 einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Näheres über die Veranstaltung vom 15. Mai 2012 müsste nunmehr das SG durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit den sachkundigen Mitarbeitern des Beklagten ermitteln.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1058/13 B, 10.02.2014
Hier noch der Link zum Urteil - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
LSG NSB - L 7 AS 1058/13 B - Grund für Meldeaufforderung
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