LSG NRW L 19 B 140/09 AS ER zu Sanktion aus Verwaltungsakt

Urteile und Kommentare
Antworten
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30885
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

LSG NRW L 19 B 140/09 AS ER zu Sanktion aus Verwaltungsakt

#1

Beitrag von kleinchaos »

Die Nichtaufnahme der im Verwaltungsakt vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme am 19.11.2008 erfüllt nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn die erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Vorliegend ist die Pflicht der Antragstellerin zur Teilnahme an der am 19.11.2008 beginnenden Integrationsmaßnahme aber nicht in einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt worden, sondern sie ist von der Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 29.10.2008, der einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt, bestimmt worden. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nach ihrem Wortlaut jedoch nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kann die Vorschrift nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass sie auch Verstöße gegen die Pflichten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt sanktioniert.
Vorliegend erfüllt das Verhalten Antragstellerin nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemindert, wenn die Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, eine Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme nicht aufnimmt. Bei der im Bescheid vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme handelt es sich aber weder um eine Arbeit i.S. einer Betätigung gegen Arbeitsentgelt, eine Arbeitsgelegenheit (siehe zum Begriff der Arbeitsgelegenheit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1c SGB II: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdz 15) noch um ein Sofortangebot nach § 15a SGB II noch um eine sonstige Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. Die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme der Integrationsmaßnahme als sonstiger Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II beruht nicht auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Auch ist zu berücksichtigten, dass die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin - Teilnahme an der Maßnahme GanzIL ab dem 19.11.2008, Verpflichtung zum Nachweis von eigenen Bewerbungsbemühungen in einem bestimmten Umfang sowie die Verpflichtung zur zeitnahen (bis zum dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes) Bewerbung - nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktionsbewehrt sind.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Antworten

Zurück zu „Zumutbare Arbeit, Maßnahmen, & Sanktionen“