Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 278/16 - Urteil vom 27.06.2016 - "Vielfache Meldeaufforderung"

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tigerlaw
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Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 278/16 - Urteil vom 27.06.2016 - "Vielfache Meldeaufforderung"

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Beitrag von tigerlaw »

Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 278/16 - Urteil vom 27.06.2016

Leitsatz:
Die Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand verstößt gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind. Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte die Behörde nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 v.H. und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 v.H. sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 v.H. seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im SGB II und nach § 1 Abs. 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor §§ 31 bis 32 SGB II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung z.B. einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Quelle: https://www.anhaltspunkte.de/zeitung/ur ... 278.16.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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