BSG Fahrtkosten sind in MAE enthalten B 14 AS 66/07 R

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Günter
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BSG Fahrtkosten sind in MAE enthalten B 14 AS 66/07 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 66/07 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit - Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung - Fahrkostenübernahme - Begrenzung Streitgegenstand

Leitsätze

1. Die Mehraufwandsentschädigung für sog "Ein-Euro-Jobs" stellt kein Arbeitsentgelt dar.

2. Der Maßnahmeteilnehmer hat keinen Anspruch auf die Erstattung zusätzlicher Fahrkosten, wenn er diese aus der Mehraufwandsentschädigung finanzieren kann.

Nur Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber



Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werk­hof gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monat­lich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätz­licher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Ent­schädigung für Mehrauf­wendungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis be­gründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr han­delt es sich um einen An­spruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leis­tung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Auf­wendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwands­entschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stun­denlohn von ca 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen "Lohn" verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetz­geber des SGB II umgesetzt wurde.



Hinweis zur Rechtslage:

§ 16 Abs 3 Satz 2 SGB II
...
(3) ... Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbei­ten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfe­bedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendun­gen zu zah­len; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vor­schriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubs­entgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften er­werbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
...



Az.: B 14 AS 66/07 R Sch. ./. ARGE Märkischer Kreis
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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