S 43 AS 282/07 - keine Sanktion bei unzureichender RFB

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Emmaly
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S 43 AS 282/07 - keine Sanktion bei unzureichender RFB

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Beitrag von Emmaly »

Sozialgericht Düsseldorf

Urteil vom 14.04.2008 (nicht rechtskräftig)



Sozialgericht Düsseldorf S 43 AS 282/07



Die Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007 (Sanktionsbescheid nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und Änderungs- und Aufhebungsbescheid bezüglich der Leistungsbewilligung) werden aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktionierung in Form einer Leistungsbeschränkung im Rahmen des Leistungsbezugs der Klägerin nach dem SGB II.

Die am 00.00.1986 geborene Klägerin steht seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Beklagten.

Am 13.10.2006 schlossen Klägerin und Beklagte eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 05.04.2007 mit dem Ziel der beruflichen Integration der Klägerin ab.

Inhalt der Vereinbarung war das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch die Beklagte an die Klägerin und die Finanzierung des Projektes "Job for Junior" der Diakonie S für den Zeitraum 01.10. – 31.01.2007 durch die Beklagte sowie die Verpflichtung der Klägerin, u.a. regelmäßig und zuverlässig am Projekt "Job for Junior" teilzunehmen und sich im Krankheitsfall unverzüglich beim Maßnahmenträger sowie in der Einrichtung, in der sie die Arbeitsgelegenheit absolviert, abzumelden.

Die Vereinbarung enthielt folgende – hier wörtlich wiedergegebene –

"Rechtsfolgenbelehrung:

Mir ist bekannt, dass ich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwar eine Förderung beanspruchen kann, daneben aber in erster Linie selbst gefordert bin, konkrete Schritte zur Beseitigung meiner Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Ich bin verpflichtet, mich selbständig zu bemühen, meine Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die dieses Ziel unterstützen. Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vor. Die Leistung kann danach – auch mehrfach nacheinander oder überschneidend – gekürzt werden oder ganz entfallen.

Grundpflichten 1.Eine Verletzung Ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern eine Ihnen angebotene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder oder Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben. 2.Bei einer Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld II um 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II abgesenkt. Ein eventuell bezogener Zuschlag nach § 24 SGB II (Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung. 3.Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird das Arbeitslosengeld II im Fall der in Punkt 1. genannten Pflichtverletzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt. Diese sollen direkt an den Vermieter oder sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt werden. Meldepflicht 4.Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Trägers der Grundsicherung, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. 5.Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um 10% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt. Ein eventuell bezogener Zuschlag nach § 24 SGB II (Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung. 6.Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Punkt 4. von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert, der sich aus der Summe des im vorliegenden Fall relevanten Prozentsatzes und des Prozentsatzes der vorangegangenen Absenkung ergibt. Gemeinsame Vorschriften 7.Absenkung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Absenkung und Wegfall der Regelleistung im Einzelfall auf sechs Wochen verkürzt werden. 8.Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II und der Wegfall des Zuschlags treten nicht ein, wenn Sie für die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund nachweisen können. 9.Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% können Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Hinweis: Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei Ihrem Träger der Grundsicherung einsehen."

Entsprechend dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung nahm die Klägerin zunächst am Projekt "Job for Junior" der Diakonie S teil. Konkret handelte es sich hierbei um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung in einem Kindergarten. Mit der Diakonie S hatte die Klägerin noch eine separate vertragliche Vereinbarung über die Arbeitsgelegenheit geschlossen.

Nachdem offenbar Unstimmigkeiten über den der Klägerin im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zustehenden Urlaub mit der Diakonie S entstanden waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2006 gegenüber der Beklagten an, bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.

Mit Antwortschreiben vom 04.01.2007 wies die Beklagte die Klägerin u.a. darauf hin, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit regelmäßig auszuführen. Weiter hieß es in dem Schreiben wörtlich: "Eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit müsste hier als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden und würde zur Kürzung Ihres Leistungsanspruchs führen."

Laut telefonischer Mitteilung der Diakonie S bei der Beklagten fehlte die Klägerin sodann in den Zeiträumen 08. – 15. und 18. – 31.01.2007 unentschuldigt an ihrem Arbeitsplatz.

Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte mit Datum vom 21.02.2007 einen Bescheid an die Klägerin, durch den sie den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2007 auf die Kosten der Unterkunft unter Anrechnung des vorhandenen Einkommens beschränkte (Sanktionsbescheid). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, indem sie an mehreren Tagen unentschuldigt gefehlt habe. Mögliche Unstimmigkeiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs könnten diese Fehltage nicht rechtfertigen oder entschuldigen.

Nachdem der Klägerin zuvor durch Bewilligungsbescheid vom 13.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 401,52 EUR für den Zeitraum Januar bis einschließlich April 2007 bewilligt worden waren, wurden ihr durch Bescheid vom 21.02.2007 unter Bezugnahme auf den Sanktionsbescheid vom gleichen Tag – unter Aufhebung der "bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit" – nunmehr für die Monate März und April 2007 noch monatliche Leistungen in Höhe von 56,52 EUR bewilligt (Änderungsbescheid). Die Leistungshöhe errechnete sich durch Abzug des sanktionsbedingten Minderungsbetrages von 345,00 EUR von der ursprünglich bewilligten Leistung.

Am 27.02.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 21.02.2007 mit der Begründung, sie habe nicht unentschuldigt an ihrem Arbeitsplatz gefehlt.

Zugleich stellte die Klägerin am 01.03.2007 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Auf diesen Antrag hin ordnete die Kammer durch Beschluss vom 17.04.2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die beiden Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007 an mit der Begründung, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsfolgenbelehrung durch die Beklagte habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte die Klägerin in keiner der erteilten Rechtsfolgenbelehrungen konkret über die unmittelbaren Auswirkungen des in Rede stehenden Pflichtenverstoßes hingewiesen habe. Dies allein führe zur Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid der Klägerin in Bezug auf den Sanktionsbescheid vom 21.02.2007 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen im Sanktionsbescheid. Insbesondere genüge die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Rechtsfolgenbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Zwar seien in dieser pauschaliert alle denkbaren Möglichkeiten von Pflichtverletzungen und der daraus resultierenden Konsequenzen aufgeführt, jedoch sei für die Klägerin durchaus ersichtlich gewesen, welche Rechtsfolge in ihrem Fall in Betracht kommt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid der Klägerin in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 21.02.2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides ergebe sich aus der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides.

Am 16.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung äußert die Klägerin grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen des SGB II. Im Übrigen habe es durch die Beklagte neben den vorliegenden schriftlichen Rechtsfolgenbelehrungen keine mündlichen Rechtsfolgenbelehrungen gegeben.

Die Klägerin beantragt,

die beiden Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007 (Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II und Änderungs- und Aufhebungsbescheid bezüglich der Leistungsbewilligung) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben einer Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Sanktions- und Widerspruchsbescheid trägt sie zur Begründung vor, selbst für den Fall, dass die der Klägerin schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden, sei der Klägerin jedenfalls eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden, die den gesetzlichen Anforderungen genüge, und zwar durch deren Mitarbeiterin N vor Beginn des Projekts "Job for Junior".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens gleichen Rubrums S 43 AS 51/07ER und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die beiden Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007, und zwar gemäß § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – auch ohne dass dies ausdrücklich im Urteilstenor ausgesprochen wurde – in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 18. bzw. 19.06.2007, sind rechtswidrig, so dass die Klägerin durch diese beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides vom 21.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 ergibt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.b), Abs. 5 Satz 1 SGB II genügende Belehrung nicht erteilt hat. Dahinstehen kann angesichts dessen, ob und inwieweit möglicherweise aus weiteren Gründen eine Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides gegeben ist. Keiner Entscheidung bedarf insbesondere die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen des SGB II bestehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach Satz 2 dieser Regelung gilt dies nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben – was bei der Klägerin der Fall ist –, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt.

Die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen hat Warn- und Erziehungsfunktion; sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen. Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw. den Wegfall als solchen belehren, sowie auf die Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 6 SGB II, also Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG Nordrhein-Westfalen), Beschluss vom 19.10.2006, Az. L 1 B 29/06 AS unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10.12.1981, Az. 7 RAr 24/81, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 18).

Abzustellen ist demnach, weil in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise nicht hinreichend sind, auf diejenige Rechtsfolgenbelehrung, die die Beklagte der Klägerin vor Eintritt der potentiellen Pflichtverletzung zuletzt erteilt hat. Vor dem in dem angegriffenen Sanktionsbescheid als Pflichtverletzung zugrundegelegten Fernbleiben der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz in den Zeiträumen 08. – 15. und 18. – 31.01.2007 hat die Beklagte der Klägerin zuletzt in ihrem Schreiben vom 04.01.2007 eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt. Zwar hat die Beklagte in diesem Schreiben nicht ausdrücklich das Wort "Rechtsfolgenbelehrung" benutzt, jedoch enthielt das Schreiben seinem Inhalt nach – was entscheidend ist – eine Rechtsfolgenbelehrung, indem die Beklagte die Klägerin u.a. darauf hinwies, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit regelmäßig auszuführen und dass eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden müsste und zur Kürzung des Leistungsanspruchs führen würde.

Diese Rechtsfolgenbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar weist sie den erforderlichen Einzelfallbezug auf, indem sie der Klägerin aufzeigte, dass ein unentschuldigtes Fehlen an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Arbeitsgelegenheit zu einer Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen wird. Jedoch benennt diese Belehrung nur ungenau und damit nicht so eindeutig, vollständig und unmissverständlich, wie es erforderlich wäre, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum eine Kürzung des Leistungsanspruchs erfolgen wird. Erst durch die einzelfallbezogene Benennung der im Falle der Klägerin maßgeblichen konkreten Rechtsfolge des § 31 Abs. 5, Abs. 6 SGB II, nämlich der Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für drei Monate ab Beginn des auf den Sanktionsbescheid folgenden Monats unter Ausschluss ergänzender Sozialhilfe, d.h. noch konkreter – nämlich in Zahlen – ausgedrückt der Senkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345,00 EUR für die entsprechenden drei Monate, wäre der Belehrung die erforderliche Warn- und Erziehungsfunktion zugekommen, der Klägerin die im Falle des Pflichtenverstoß unabwendbar eintretende, der Höhe nach erhebliche und damit tiefgreifende Leistungsabsenkung bzw. -beschränkung so deutlich vor Augen zu führen, dass sie sich dieser drohenden schwerwiegenden Konsequenz wirklich bewusst sein konnte.

Insbesondere kann eine Rechtsfolgenbelehrung erst durch die Benennung der konkreten Höhe der drohenden Leistungsabsenkung die gebotene Warn- und Erziehungsfunktion erfüllen, weil es für die Frage, ob ein Leistungsbezieher den Eintritt einer Sanktion in Kauf nimmt, einen erheblichen Unterschied macht, ob – wie etwa im Falle des § 31 Abs. 2 SGB II – eine Leistungsabsenkung von vergleichsweise geringen 10 % der Regelleistung, d.h. im Falle einer Regelleistung von 345,00 EUR in Höhe von 35,00 EUR droht, oder ob – wie im Falle der Klägerin aufgrund des § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB II – eine Leistungsabsenkung in Höhe der vollen Regelleistung droht. Gerade wegen der etwa im Falle des § 31 Abs. 5 SGB II der Höhe nach gravierenden Leistungsabsenkung kann zur Überzeugung der Kammer in einem solchen Fall auf eine einzelfallbezogene und die drohende Rechtsfolge konkret benennende Rechtsfolgenbelehrung nicht verzichtet werden, um dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot gerecht zu werden. Ohne eine solche Rechtsfolgenbelehrung würde es einer Sanktion in Form einer Leistungsabsenkung zur Überzeugung der Kammer nämlich an der durch das Übermaßverbot gebotenen Erforderlichkeit für das bezweckte Ziel der Pflichtenerfüllung fehlen, weil es sich bei einer Rechtsfolgenbelehrung, die dem Adressaten die konkreten Auswirkungen eines bestimmten Pflichtenverstoßes unübersehbar vor Augen führt, um ein milderes Mittel gegenüber der Sanktion selbst handelt und sich die ein Übermaß der Sanktion ausschließende fehlende Eignung dieses milderen Mittels erst bei dessen erfolgloser Anwendung erweist.

Im Falle der Klägerin wäre deshalb zur Überzeugung des Gerichts eine dem konkreten Einzelfall und der durch sie bezweckten Warn- und Erziehungsfunktion gerecht werdende Rechtsfolgenbelehrung erforderlich gewesen, die etwa wie folgt hätte lauten können: "Wenn Sie Ihrem Arbeitsplatz bei der Diakonie S im Rahmen des Projekts "Job for Junior" unentschuldigt und ohne wichtigen Grund fernbleiben, wird Ihr Arbeitslosengeld II in Höhe der gesamten Regelleistung, d.h. in Höhe von 345,00 EUR gekürzt, und zwar für drei Monate nach vorheriger Bekanntgabe eines Sanktionsbescheides an Sie. Während dieser drei Monate haben Sie keinen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch ist unter Umständen die Erbringung ergänzender Sachleistungen an Sie möglich." Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung hätte die im Fall der Klägerin unmittelbar drohenden Rechtsfolgen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend dargestellt, ohne auf der einen Seite Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten zu enthalten und ohne auf der anderen Seite nicht verständlich genug oder zu abstrakt zu sein, indem etwa anstelle des erforderlichen Einzelfallbezugs im konkreten Fall gar nicht einschlägige Rechtsfolgen und Rechtsnormen genannt würden.

Genügt somit die der Klägerin vor Eintritt der potentiellen Pflichtverletzung zuletzt erteilte Rechtsfolgenbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dahinstehen, ob zuvor von der Beklagten der Klägerin etwa erteilte Rechtsfolgenbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Insbesondere kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob, was die Klägerin bestreitet, eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung durch die Mitarbeiterin N der Beklagten vor Beginn des Projekts "Job for Junior" erteilt wurde.

Die der Klägerin in der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls ebenfalls nicht. Sie beschränkt sich in der Art eines allgemeinen Merkblatts darauf, als "Grundpflichten" sämtliche von § 31 Abs. 1 SGB II erfasste Pflichten – und darüber hinaus als "Meldepflichten" im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht einschlägige Pflichten nach § 31 Abs. 2 SGB II – zu benennen und erfasst sowohl den Personenkreis der zwischen 15- und 25jährigen als auch der älteren Leistungsempfänger. Sie ist damit das genaue Gegenteil von konkret, nämlich abstrakt. Damit führt sie der Klägerin nicht mit der gebotenen Verbindlichkeit und Verständlichkeit die unmittelbaren Auswirkungen eines bestimmten Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung bezogen auf ihre Person vor Augen und ist damit nicht geeignet, der mit ihr bezweckten Warn- und Erziehungsfunktion gerecht zu werden (a.A. hinsichtlich einer merkblattartigen Belehrung zu sämtlichen möglichen Rechtsfolgen im Rahmen des § 31 Abs. 2 SGB II LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2007, Az. L 19 B 94/07 AS ER).

Ob die Voraussetzungen einer der weiteren Buchstaben der Nr. 1 (Buchstabe a), c) und d)) des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen oder ob die Voraussetzung der Nr. 2 des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegt, kann dahinstehen, weil sämtliche genannten Tatbestände ebenfalls eine Belehrung über die Rechtsfolgen erfordern. Eine solche den gesetzlichen Anforderungen genügende Belehrung liegt jedoch, wie bereits ausgeführt und sinngemäß auch für die weiteren Tatbestände des § 31 Abs. 1 SGB II geltend, im Falle der Klägerin nicht vor.

Die Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 21.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 folgt aus der Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides gleichen Datums, da der Änderungsbescheid den Sanktionsbescheid lediglich dahingehend konkretisiert, in welchem genauem Umfang eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung gemäß Bescheid vom 13.12.2006 erfolgt und in welcher genauen Höhe der Klägerin zwischen dem 01.03. und 30.04.2007 noch Leistungen bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Die Zulassung der Revision folgt aus den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen des § 31 Abs. 1, insbesondere i. V. m. Abs. 5 SGB II zu stellen sind, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt; deren Klärung liegt jedoch im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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