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Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

Verfasst: Fr 27. Feb 2009, 10:02
von Günter
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 38/07 ER 26.03.2007
Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 SGB II sind den Sperrzeittatbeständen im Arbeitsförderungsrecht nachgebildet (§ 144 Abs. 1 SGB III, vormals § 119 Abs. 1 AFG). Der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung kommt deswegen gleichermaßen wie im Arbeitsförderungsrecht eine Warn- und Erziehungsfunktion zu. Sie soll nicht eine Absenkung der Entgeltersatzleistung ermöglichen, sondern die Erfüllung der Obliegenheit des Hilfebedürftigen sicherstellen, um die Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sie darf sich deshalb nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen (zu § 119 AFG: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 18). Sie hat vielmehr dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (zu § 119 AFG: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 31). Bei konkreten Beschäftigungs- oder Maßnahmeangeboten hat für jedes Angebot eine gesonderte, wirksame Belehrung zu erfolgen, und zwar bevor der Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt und Gelegenheit hat, das Beschäftigungsverhältnis oder die Maßnahme abzulehnen (zu § 119 AFG: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13).