SG Bremen 22 AS 965/10 ER zu Sanktion und Existenzsicherung

Urteile und Kommentare
Antworten
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

SG Bremen 22 AS 965/10 ER zu Sanktion und Existenzsicherung

#1

Beitrag von kleinchaos »

SOZIALGERICHT BREMEN
S 22 AS 965/10 ER

BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. A.,
A-Straße, A-Stadt,
2. C.,
A-Straße, A-Stadt,
3. C.,
A-Straße, A-Stadt,
vertreten durch C.,
A-Straße, A-Stadt,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwältin B.,
B-Straße, A-Stadt,
g e g e n
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren
Geschäftsführer,
Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: - -
Antragsgegnerin,

hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 01. Juni 2010 durch ihre Vorsitzende,
Richterin Lessmann, beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-
nung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) vorläufig für die Zeit
ab 12.05.2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, längstens aber bis
zum 31.10.2010, Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich
512,50 Euro zu gewähren.

Die Gewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.


- 3 -
- 2 -
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller.

- 4 -
- 3 -
G R Ü N D E
I.
Der Antragsteller zu 1) wehrt sich gegen eine gegen ihn verhängte Sanktion.
Die Antragsteller beziehen laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Der Antragsteller zu 1) lebt zusammen mit
seiner Lebensgefährtin und deren 16- jährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft.
Am 24.04.2009 unterzeichnete der Antragsteller zu 1) eine Eingliederungsvereinbarung, in der
er sich verpflichtete kalendermonatlich mindestens zehn Eigenbemühungen zu tätigen und
nachzuweisen. Nach Ablauf der Eingliederungsvereinbarung weigerte sich der Antragsteller
zu 1) eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Antragsgegnerin erließ dar-
aufhin mit Bescheid vom 18.01.2010 eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.
Die Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 regelt unter Punkt 2. die Bemühungen des
Antragstellers zu 1) zur Eingliederung in Arbeit. Dort heißt es wörtlich:
„ * Sie nutzen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der
Bedarfsgemeinschaft
Fortsetzung der Bemühungen von Herrn A. zur Eingliederung in Arbeit
* Sie nehmen jede zumutbare versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung
auf/auch bei Zeitarbeitsfirmen oder befristete Stellenangebote.
* Sie bewerben sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge, die ihnen zugesandt oder ausgehän-
digt werden, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes.
* Sie tätigen und weisen Eigenbemühungen nach:
Kalendermonatliche Anzahl der Eigenbemühungen: mindestens 10.
Art der Stellen (…)
(…)
Termine für die unaufgeforderte Einreichung der Nachweise: bis spätestens 5. Kalendertag
des Folgemonats – erstmals zum 15.01.2010, dann 05.02.2010 -05.03.2010 -05.04.2010 –
(…)

- 5 -
- 4 -
* Sie reichen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung bei
der BAgIS Nord 2, A-Straße, A-Stadt ein.“
Wegen des weiteren Inhalts der Eingliederungsvereinbarung wird auf Blatt 5-7 der Gerichtsak-
te Bezug genommen.
Mit Sanktionsbescheid vom 20.01.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-
letzung datiere vom 05.08.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende
Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 30.04.2010 vollständig. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu 1) trotz der Belehrung
über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend
nachgewiesen habe. In der von dem Antragsteller zu 1) unterzeichneten Eingliederungsver-
einbarung habe sich dieser verpflichtet, monatlich zehn Eigenbemühun-
gen/Bewerbungsnachweise vorzulegen. Dieser Pflicht sei der Antragsteller zu 1) nicht nach-
gekommen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben noch
nachgewiesen worden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-
tragsteller zu 1) nicht geäußert, so dass eine Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf
eine Absenkung um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung nicht gerechtfertigt sei.
Mit Sanktionsbescheid vom 12.02.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-
letzung datiere vom 05.12.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende
Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010 vollständig. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu 1) trotz der Belehrung
über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend
nachgewiesen habe. Er habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 festge-
legtem Bemühungen nicht eingehalten, mindestens zehn Bewerbungen pro Monat nachzu-
weisen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben noch nach-
gewiesen worden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-
tragsteller zu 1) nicht geäußert, so dass eine Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf
eine Absenkung um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung nicht gerechtfertigt sei.
Auf Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem Umfang ergänzende Sachleis-
tungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen –
gewährt werden.

- 6 -
- 5 -
Mit Sanktionsbescheid vom 02.03.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-
letzung datiere vom 05.12.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende
Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.06.2010 vollständig. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu 1) trotz der Belehrung
über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend
nachgewiesen habe. In der Eingliederungsvereinbarung sei festgehalten, dass monatlich zehn
Eigenbemühungen nachzuweisen seien. Der Nachweis habe bis zum fünften Kalendertag bei
der Antragsgegnerin vorzuliegen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachge-
kommen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben noch
nachgewiesen worden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-
tragsteller zu 1) nicht geäußert, so dass eine Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf
eine Absenkung um 60 vom Hindert der maßgebenden Regelleistung nicht gerechtfertigt sei.
Auf Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem Umfang ergänzende Sachleis-
tungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen –
gewährt werden.
Mit Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-
letzung datiere vom 05.02.2010. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende
Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 vollständig. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu 1) trotz der Belehrung
über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.12.2009 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend
nachgewiesen habe. Auf Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem Umfang
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebens-
mittelgutscheinen – gewährt werden. Mit Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgeg-
nerin den Antragstellern für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen nach
dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 573,84 Euro und für die Zeit vom 01.08.2010
bis zum 31.10.2010 in Höhe von 973,98. Als Minderungsbetrag wegen Absenkung des Ar-
beitslosengeldes II weist der Bescheid einen monatlichen Betrag in Höhe von 400,14 für den
Antragsteller zu 1) aus. Gegen die Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom
02.03.2010 legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein. Gegen den Sanktionsbescheid
vom 14.04.2010 und den Leistungsbescheid vom 21.04.2010 legten die Antragsteller am
30.04.2010 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom
11.05.2010 beantragten die Antragsteller u.a. die Überprüfung der Sanktionsbescheide vom
20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch

- 7 -
- 6 -
(SGB X). Über den Überprüfungsantrag wurde bisher seitens der Antragstellerin nicht ent-
schieden.
Die Antragsteller haben am 12.05.2010 einen Eilantrag beim Sozialgericht Bremen gestellt.
Dabei wurde zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
30.04.2010 gegen den Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 anzuordnen. Ferner wurde der
Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die vollständige Erbringung von Leistungen
nach dem SGB II, insbesondere ohne Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen, beantragt.
Nach Übersendung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin teilte diese mit Schreiben vom
18.05.2010 mit, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit Erfolg hat, als der
Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 aufgehoben wurde. Auf die gerichtlichen Nachfrage, ob
die Antragsteller das Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin annehmen, teilten die Antragsstel-
ler mit, dass das Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin angenommen werde und der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid
vom 14.04.2010 für erledigt erklärt werde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung werde aber weiterverfolgt. Zur Begründung des Antrags führen die Antragsteller aus,
dass die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 ungenü-
gend sei, da sie lediglich den Gesetzestext wiedergebe. Sowohl die vorangegangenen als
auch der aktuelle Sanktionsbescheid seien rechtswidrig ergangen. Die Sanktionsbescheide
seien durchweg zu unbestimmt, da aus ihnen der konkrete Absenkungsbetrag nicht ersichtlich
sei. Nach überwiegender Rechtsprechung genüge es zudem bei einer vollständigen Kürzung
der Regelleistung nicht, den Hilfebedürftigen auf die Möglichkeit der Beantragung von Le-
bensmittelgutscheinen zu verweisen. Vielmehr seien bei vollständigen Kürzungen gleichzeitig
mit dem Sanktionsbescheid geldwerte Leistungen zu bewilligen. Durch die Kürzung des Miet-
anteils seien die Antragstellerin zu 2) und zu 3) mit betroffen. Dies käme einer Sippenhaft
gleich und sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
unzulässig. Der Antragsteller räume ein, sich bislang nicht außerordentlich kooperativ gezeigt
zu haben und gelobe Besserung, insbesondere was die Eigenbemühungen und die Vorlage
dieser bei der Antragsgegnerin betreffe.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den An-
tragstellern vorläufig vollständig zustehende Leistungen nach SGB II, insbesondere
ohne Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen zu bewilligen und zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

- 8 -
- 7 -
Die Sanktionsbescheide vom 12.02.2010 und vom 02.03.2010 seien zu Recht ergangen, ins-
besondere seien sie hinreichend bestimmt. Den Bescheiden sei zu entnehmen, dass der auf
den Antragsteller zu 1) entfallende Teil der Regelleistung sowie der Kosten der Unterkunft und
Heizung aufgrund des Eintritts der Sanktionen für den jeweiligen Zeitraum vollständig entfalle.
Weitergehende Angaben seien am 12.02.2010 und am 02.03.2010 nicht möglich gewesen, da
der Bewilligungsabschnitt mit Ablauf des 30.04.2010 endete und über die Weiterbewilligung
ab 01.05.2010 noch nicht entschieden werden konnte, da der ausgefüllte Antragsvordruck
erst am 20.04.2010 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sei. Auch sei die Verpflich-
tung zu Eigenbemühungen in den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen detailliert be-
schrieben. Wenn nun in den Sanktionsbescheiden ausgeführt werde, dass diese Verpflichtung
nicht eingehalten worden sei, sei für die Antragsgegnerin nicht ersichtlich, inwiefern nicht er-
kennbar sein soll, welche Pflichtverletzung sanktioniert werde. Im Übrigen habe die Antrags-
gegnerin in ihren Sanktionsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1) so-
wohl Sachleistungen, als auch Geldleistungen beantragen könne. Schließlich sei festzuhalten,
dass der Antragsteller bis heute keinerlei Nachweise dafür erbracht habe, dass er seinen Ver-
pflichtungen nachgekommen sei. Auch habe er bisher nicht erklärt, seinen Pflichten zukünftig
nachkommen zu wollen.
Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwal-
tungsakten der Beklagten (21402 BG 0017146) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und be-
gründet (2.).
1.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller begehren in der Sache die Aufhebung der Sanktio-
nen gegenüber dem Antragsteller zu 1) mit dem Ziel, höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erreichen. Einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe
des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG scheidet für das Begehren im konkreten Fall aus. Da Wi-
derspruch und Anfechtungsklage gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II gemäß § 39
Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, kann zwar regelmäßig im Anfechtungsfall
nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt
werden. Vorliegend haben die Antragsteller aber gegen die nur noch im Streit stehenden
Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 keinen Widerspruch
eingelegt, so dass diese gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden sind.


- 9 -
- 8 -
Statthafte Antragsart ist daher der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung ei-
nes vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine sol-
che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer
solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf
die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anord-
nungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessord-
nung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Besondere Anforderungen
an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs.4 Grundgesetz (GG),
wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier- im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich ga-
rantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist
während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beein-
trächtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden., selbst wenn die im Rechtsbehelfs-
verfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines
Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht.
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsa-
che orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie-
ßend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig
die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer
Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen
haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller mit ihrem Be-
gehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in
einem solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entschei-
den (vgl. Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR 569/05,
Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 – 1 BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris).

Im Rahmen der vorliegenden Konstellation ist die Bestandskraft der Sanktionsbescheide vom
20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 für die Festlegung des Prüfungsmaßstabs zu
beachten. Denn die Bestandskraft der streitgegenständlichen Bescheide steht dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich entgegen. Der Antragsteller hat jedoch mit
Schreiben vom 11.05.2010 bei der Antragsgegnerin die Überprüfung der oben genannten
Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X beantragt. In Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-

- 10 -
- 9 -
Bremen, Beschl. v. 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER -; Beschl. v. 09.02.2006 - L 7 AS 484/05
ER -; Beschl. v. 16.10.2005 - L 8 B 96/06 AS -; Beschl. v. 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER -;
Beschl. v. 07.04.2008 – L 9 AS 111/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2009
– L 25 AS 770/09 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.05.2000 – L 10 LW 1258/00
ER-B; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschl. v. 25.08.2008 – L 3 B 317/08 AS-ER -) und Litera-
tur (Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 29c) wird ü-
berwiegend die Auffassung vertreten, dass eine einstweilige Anordnung auch in Betracht
kommt, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Be-
scheides nach § 44 SGB X geltend macht. Dieser Auffassung folgt auch die erkennende
Kammer Anordnungsanspruch kann in dieser Konstellation nur der ursprüngliche Leistungs-
anspruch sein, denn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch einstweilige Anordnung ist
trotz § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der gestaltenden Wirkung einer Aufhe-
bungsentscheidung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeschlos-
sen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER). Die Vor-
aussetzungen des § 44 SGB X sind im Rahmen des Anordnungsanspruchs als Vorfragen zu
berücksichtigen, wobei summarisch zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass mit einer Aufhebung des Sanktionsbescheides zu rechnen ist. Mit der
Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass an den Anordnungsgrund bei einer
einstweiligen Anordnung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X erhöhte Anforderungen zu
stellen sind (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: L 7 AS
384/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER).
2.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsgrund (a), als auch
einen Anordnungsanspruch (b.) glaubhaft gemacht (b.).
a.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soll ein bestandskräftiger
Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem An-
tragsteller zwar regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenen-
falls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Kammer ist
jedoch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall geboten ist, wegen des massiven Ein-
griffs durch die Sanktionsentscheidungen in die soziale und wirtschaftliche Existenz des An-
tragstellers zu 1), die sich bei einer lebensnahen Betrachtung auch in erheblicher Weise auf
die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) – darunter die
minderjährige Tochter der Lebensgefährtin des Antragstellers - auswirkt, einen ausreichenden

- 11 -
- 10 -
Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab Antragstellung zu sehen.
Denn die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen ohnehin der Sicherstel-
lung eines menschenwürdigen Lebens. Dies sicherzustellen ist eine verfassungsrechtliche
Pflicht des Staates, die aus dem Gebot der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozial-
staatsgebot abgeleitet wird (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BVR 569/05). Diese
Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. auch LSG Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER). Insbesondere vor dem Hinter-
grund der Sanktionshöhe und der Mitbetroffenheit der minderjährigen Antragstellerin zu 3) ist
den Antragstellern ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.
b.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragstel-
ler hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Rücknahme der Sanktionsbescheide
vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010. Nach Aufhebung der Sanktionsbescheide
hätte der Antragsteller einen nicht gemäß § 31 Abs.1 und Abs.3 SGB II beschränkten Leis-
tungsanspruch.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergibt sich aus § 19 Satz 1 SGB II. Danach erhalten er-
werbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Antragstel-
ler zu 1) ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II.
Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutba-
ren Arbeit und/oder nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Aktenlage ist der Antragsteller zu 1) als hilfe-
bedürftig im Sinne von § 9 SGB II zu beurteilen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom
21.04.2010 besteht für den Antragsteller zu 1) ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von
512,50 Euro.
Dem Leistungsanspruch nach § 19 SGB II stehen die Sanktionsbescheide vom 20.01.2010,
12.02.2010 und vom 02.03.2010 nicht entgegen, denn der Antragsteller zu 1) kann nach § 44
SGB X die Aufhebung der Sanktionsbescheide verlangen. Dabei kann die Kammer es dahin-
stehen lassen, ob die Sanktionsbescheide wie von den Antragstellern vorgetragen zu unbe-
stimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sind oder ob die
Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 nicht den Anforde-
rungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009, Az.:

- 12 -
- 11 -
B 4 AS 30/09 R m.w.N.) genügt. Denn die Sanktionsbescheide sind bereits in vollem Umfang
rechtswidrig, weil es die Antragsgegnerin unterlassen hat, dem Antragsteller zu 1) Sachleis-
tungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum zu bewilligen. Nach § 31 Abs. 3
Satz 6 SGB II kann der Grundsicherungsträger bei einer Minderung des Arbeitslosengeld II
um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung in angemes-
senem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Aus der
Formulierung „kann“ ist zu entnehmen, dass die Bewilligung dieser Leistungen bei Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungs-
trägers steht. Gemäß § 31 Abs.3 Satz 7 SGB II soll der Träger die Leistungen nach Satz 6
erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft
lebt. Durch die Formulierung „soll“ wird deutlich gemacht, dass die Ermessenentscheidung
des Grundsicherungsträgers in diesen Fällen vorgezeichnet ist und nur in atypischen Fällen
eine Versagung der Leistungen nach Satz 6 in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistun-
gen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen.
Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es grundsätzlich zu, dass
die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistun-
gen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER; SG Kassel, Beschluss vom
21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER). Der auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs.3 Satz 6
SGB II dem Grundsicherungsträger eingeräumte Ermessenspielraum verdichtet sich jedoch in
Fällen der vorliegenden Art, in denen Regelleistung und Kosten der Unterkunft auf Null ge-
kürzt wurden, derart, dass der Grundsicherungsträger nur dann rechtmäßig handelt, wenn er
die anstelle der Geldleistung vorgesehene(n) Leistungen von Amts wegen bewilligt und diese
Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verbindet ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER). Eine ausdrückliche und fehlerfreie Ermessensent-
scheidung über die Leistungsgewährung nach Satz 6 ist im Interesse einer effektiven Siche-
rung des physischen Existenzminimums insbesondere dann Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
von Sanktionsentscheidungen, wenn in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben
(vgl. Berlit in: LPK-SGB II § 31, Rn.107). Unterlässt es der Grundsicherungsträger in diesen
Konstellationen von Amts wegen eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Leis-
tungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II zu treffen, sind die ergangenen Sanktionsbe-
scheide wegen Ermessensausfalls rechtswidrig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B ER).

- 13 -
- 12 -
Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die zutreffenden Erwägungen des LSG Berlin-
Brandenburg (Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER) verwiesen, welchen
sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt. Dort heißt es:
„Die Notwendigkeit dieser Lesart der einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergibt sich aus-
gehend vom Umfang der Beschränkung aus der Bedeutung der Positionen, in die die Sankti-
onsentscheidung eingreift, insbesondere aus der Qualität ihrer verfassungsrechtlichen Gewähr-
leistung aus der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz ) und dem Schutzgebot des
Artikel 2 Abs 2 GG. Mit der Gewährung der Regelleistung (neben den Leistungen für KdU so-
wie der Vermittlung von Krankenversicherungsschutz) löst der Gesetzgeber seinen Anspruch
ein, dem Bedürftigen ein soziokulturelles Existenzminimum zu garantieren und eröffnet durch
die Gewährung als Geldleistung, die Pauschalen unter Beachtung früherer Sonderbedarfe be-
inhaltet, im bescheidenen Umfang die Möglichkeit Auswahlentscheidungen zu treffen (BSG, Ur-
teil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R, juris RdNr 29 und 46). Den so bemessenen Anspruch
situationsabhängig zu begrenzen, ist dem Gesetzgeber (und folgenden gesetzmäßigen Verwal-
tungsentscheidungen) verfassungsrechtlich nicht verwehrt; „verfassungsfest“ ist dagegen (un-
beschadet dessen, dass auch insoweit kein Betrag und kein Leistungsmodus verfassungsrecht-
lich vorgegeben ist; BSG, aaO, RdNr 28 und 31) das zur physischen Existenz Unerlässliche
(„physisches Existenzminimum“). Der deutsche Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflich-
tet, für im Inland lebende Bedürftige – neben immaterieller Achtung – jedenfalls das zur physi-
schen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem das „nackte Überleben“ sichernden
„physischen Existenzminimum“ (zu diesem abgesenkten Sicherungsniveau in Abgrenzung zum
soziokulturellen Minimum, vgl. Soria, JZ 2005, 644 ff) gehören neben Obdach und ausreichen-
der medizinischer Versorgung, was im vorliegenden Fall durch die Weiterzahlung der Leistung
für die KdU gewährleistet wird, da diese Leistungen als Teil des Anspruchs auf Alg II (§ 19 Satz
1 SGB II) für den Leistungsbezieher beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung vermitteln (§§ 5 Abs 1 Nr 2 a, 252 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), vor
allen Dingen auch ausreichende Nahrung und Kleidung (BSG, aaO, RdNr 31).Daraus folgt,
dass für Leistungsansprüche nach dem SGB II begrenzendes staatliches Handeln umso weni-
ger Spielraum besteht, je mehr es sich der „denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenze“
nähert (BSG, aaO, RdNr 31), es muss zuverlässig darauf gerichtet sein, ein Unterschreiten die-
ser Grenze zu vermeiden (BSG, aaO, RdNr 45). Zum rechtlichen Kontext gehört weiter die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig formulierte Position, dass eine Verletzung
grundgesetzlicher Gewährleistungen durch die Vorenthaltung des Existenzminimums auch
dann nicht hinnehmbar ist, wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert
(BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, juris RdNr 26 = NVwZ 2005, 927, 928).“
Dem genügen die streitgegenständlichen Sanktionsbescheide nicht. Weil das Arbeitslosen-
geld II des Antragstellers zu 1) aufgrund der Sanktionen vollständig entfällt, ist für den An-
tragsteller zu 1) das physische Existenzminimum nicht länger gewährleistet. Dieser Eingriff ist
nach den oben dargelegten Maßstäben allenfalls in Verbindung mit einer anderweitigen hin-

- 14 -
- 13 -
reichenden Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Untergrenze des sozialrechtlichen
Existenzminimums möglich. Von der dafür vorgesehenen Möglichkeit, die in der Bewilligung
von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang be-
steht (§ 31 Abs. 3 Satz 6,7 SGB II) hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht und
hat damit die durch die Kürzung des Arbeitslosengeld II auf Null geschaffene verfassungs-
rechtlich prekäre Lage nicht abgewendet. Von der Pflicht, das physische Existenzminimum
ersatzweise zu sichern, ist die Antragsgegnerin auch nicht deshalb frei, weil sie den An-
tragsteller zu 1) in dem jeweiligen Sanktionsbescheid darauf hingewiesen hat, dass ihm sol-
che Leistungen auf Antrag gewährt werden könnten. Dies ist nach den dargestellten verfas-
sungsrechtlichen Gewährleistungen, die darauf zielen, eine Unterschreitung des physischen
Existenzminimums sicher und auch nur vorübergehend zu vermeiden, unzureichend und nicht
auch etwa deshalb geboten, weil eine Entscheidung nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II
nicht ohne Mitwirken des Antragstellers getroffen werden könnte. Im Übrigen verkennt die
Antragsgegnerin, dass die Leistungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 SGB II jedenfalls dann keines
neuen Leistungsantrags bedürfen, wenn – wie hier- in eine bereits laufende, auf einem Leis-
tungsantrag beruhende Bewilligung von Arbeitslosengeld II eingegriffen wird (LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; SG Kassel, Beschluss
vom 21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER). Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleis-
tungen oder geldwerten Leistungen ist von Amts wegen zu treffen. Ein gesonderter Leis-
tungsantrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfor-
dernis ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Zudem ist zu beachten, dass der Grundsiche-
rungsträger von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Leistungsfall „unter Kontrolle“ zu hal-
ten. Es obliegt ihm deshalb, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des
Leistungsfalls zu begeleiten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10
B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09
AS ER).
Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen
und des LSG Berlin- Brandenburg nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen ein unter 25-
jähriger Hilfebedürftiger sanktioniert wurde. Das Erfordernis der zeitgleichen Entscheidung
muss auch für alle sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II und
damit auch für Erwachsene, die das 25.Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten. Denn ein
hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht erkennbar. In beiden Fäl-
len ist der Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen (so auch: LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.


- 14 -
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung
beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-
gericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-
dessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.


gez. Lessmann
Richterin
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Antworten

Zurück zu „Zumutbare Arbeit, Maßnahmen, & Sanktionen“