BSG - 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - Fahrtkosten zu Maßnahme

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Emmaly
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B 4 AS 117/10 R - Fahrtkosten zur Maßnahme, kein Ermessenssp

#1

Beitrag von Emmaly »

1) Die Sprungrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf weitere 169,60 Euro Fahrtkosten. Der Beklagte hat die Fahrtkosten für die Wegstrecke hin und zurück zur Praktikumsstelle in Höhe von 0,20 Euro der gefahrene km zu erstatten. Anspruchsgrundlage für die Fahrtkostenerstattung in der benannten Höhe ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG. Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Das "Ob" der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III. Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.

SG Stade - S 32 AS 889/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 117/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=142241
LG Emmaly
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Koelsch
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BSG - 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - Fahrtkosten zu Maßnahme

#2

Beitrag von Koelsch »

Schlagworte: Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der beruflichen Weiterbildung - Höhe der Fahrkostenerstattung - Wegstrecke oder Entfernungskilometer - Entschließungsermessen des Grundsicherungsträgers

Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.

Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.

Der Umfang der zu beanspruchenden Fahrtkosten richtet sich nach dem SGB III, wenn die Maßnahme selbst als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Die Bewilligung steht zwar nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.

Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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