EuGH Kein Urlaubsverfall wegen Krankheit C-350/06 C-520/06

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Günter
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EuGH Kein Urlaubsverfall wegen Krankheit C-350/06 C-520/06

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Beitrag von Günter »

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, House of Lords - Deutschland, Vereinigtes Königreich) - Gerhard Schultz-Hoff/ Deutsche Rentenversicherung Bund

(Rechtssachen C-350/06 und C-520/06)1

(Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub)

Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch

Vorlegende Gerichte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, House of Lords

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Gerhard Schultz-Hoff (C-350/06), Stringer u. a. (C-520/06)

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund (C-350/06), Her Majesty's Revenue and Customs (C-520/06)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und des House of Lords - Auslegung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter folgenden Voraussetzungen: tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, Fortbestehen der Arbeitsfähigkeit während des Urlaubs, Übertragung des Urlaubs nur bis zu einem bestimmten Datum des Folgejahres - Recht eines Arbeitnehmers, der sich im unbefristeten Krankheitsurlaub befindet, während dieser Zeit Jahresurlaub zu nehmen - Recht eines während eines längeren Krankheitsurlaubs gekündigten Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung als Ersatz für den Jahresurlaub, den er während des Urlaubsjahrs nicht genommen hat

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.

____________

1 - ABl. C 281 vom 18.11.2006. ABl. C 56 vom 10.3.2007.

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/f ... f=C-350/06

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=090312
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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