LAG MV - 5Sa 91/10 - sittenwidriger Lohn un. ALG II

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Koelsch
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LAG MV - 5Sa 91/10 - sittenwidriger Lohn un. ALG II

#1

Beitrag von Koelsch »

Danke an Norbert hermann für die Anmerkungen zu dem Urteil
ARGE Stralsund kämpft erfolgreich gegen sittenwidrig niedrige Löhne

Als betroffener Arbeitnehmer, der ergänzend Arbeitslosengeld II bezieht, können Sie vom Arbeitgeber den Differenzlohn nur insoweit geltend machen, als er entweder nicht auf die ARGE übergegangen ist oder diese Sie zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Einklagen können Sie also in jedem Fall

* die pauschalierten Werbungskostenbetrag nach § 11 Abs. 2 SGB II (100 Euro)

* die Anreizbeträge aus § 30 Satz 2 SGB II (20% des 100 Euro übersteigenden Einkommens bis 800 Euro und 10% des 800 Euro übersteigenden Einkommens bis 1200 Euro)

* dasjenige nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete Arbeitsentgelt, das die Leistungen der ARGE übersteigt.

Für alle übrigen Beträge brauchen Sie eine Ermächtigung der ARGE, weil Sie insoweit nicht mehr Inhaber der Forderung sind.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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