schulbedarf nach § 24 a sgb 2

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
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Wurstpilot
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schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#1

Beitrag von Wurstpilot »

moin moin!

nach dem o.g. § haben schulpflichtige kinder unter 25 jahren, eltern h4, anspruch auf eine einmalige unterstützung von 100,- euro je schuljahr und kind.
das geld hat mit der überweisung für den august 2009 zu kommen.

wir haben zwei nervensägen, die beide noch schulpflichtig sind und dieser pflicht auch nachkommen.
das weiß das jc selbstverständlich, die beiden stehen ja im bewilligungsbescheid.
der lief bei uns zu ende 7/09 ab, also ab 8/09 weiterbewilligung.
nur stand da nix drin von den 2 x 100 und bekommen haben wir sie bis heute nicht.
montag habe ich tatsächlich jemanden ans telefon bekommen. fazit: wir hätten versäumt, die schulbescheinigungen für die beiden (13 und 14!) einzureichen, weswegen kein geld überwiesen worden sei. vergeblich versuchte ich die dame vom unsinn ihrer argumentation zu überzeugen.
dienstag vormittag habe ich die bescheinigungen gegen empfangsbeleg im jc abgegeben. mit dem vermerk der dringlichkeit, schließlich sind die ferien in nds, vorbei!

wer läuft noch hinter dem geld her?
auch wg. fadenscheiniger ausreden?
Treffen sich zwei Fallmanager auf dem Flur. Sagt der eine zum anderen: "na, kannst Du auch nicht schlafen?"
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torta
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#2

Beitrag von torta »

Das haben wir in BW gottseidank nicht gebraucht, eine Schulbescheinigung, wobei
man davon ausgehen kann, das Kinder mit 13 und 14 noch zur Schule gehen sollten.
Auch die Argumentation, das der Bescheid erst wieder ab 1.8. läuft, zieht nicht so
richtig bei mir.
Wie immer eine Schlamperei!
Jede Frau möchte lieber schön als klug sein, weil es so viele dumme Männer gibt und so wenig blinde!

Francoise Rosay
Wurstpilot
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#3

Beitrag von Wurstpilot »

genau. schlamperei. einfach nur verpennt. was da los war am montag, geht auf keine kuhhaut. die sicherheitskräfte waren ganz durchgeschwitzt und mussten beim kopieren und stempeln helfen, sonst hätte das einen aufstand gegeben.

diverse fm gingen schnellen schrittes und ohne kaffeetassen über die flure. ich dachte, ich wäre im falschen haus ;-)
und nachdem ich mich einige male ernsthaft beschwert hatte, gibt´s dort nun auch tatsächlich korrekte stempel auf die kopien der eingereichten schriftstücke, und zwar auf jede einzelne seite. das war auch nicht immer so...

na ja, wenn montag das geld da ist, haben die ja wieder nur für hunderttausende die zinsen eingesammelt, bei mind. 10 tagen verspätung. wenn ich mal nen termin um nen tag verdattel, denn gibt´s gleich nen anhörungsbogen zur flugs angedrohten sanktionierung.

was mal wieder beweist: wenn zwei das gleiche tun, ist das noch lange nicht dasselbe!

trotzdem ein schönes weekend!
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trixi
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#4

Beitrag von trixi »

Die haben mehr eingespart. Wieviel trauen sich nicht zu melden?
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trixi
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#5

Beitrag von trixi »

Bei uns steht einer rum bei der Anmeldung.
Wenn ich den sehe möchte ich ihn jedesmal einen Stuhl bringen der steht und schaut wie ne lebendige Schlaftablette
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Emmaly
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#6

Beitrag von Emmaly »

Hallo,

die kommen ganz einfach ihrer gesetzlichen Beratungspflicht nicht nach. Wenn im Bescheid dem alter nach schulpflichtige Kinder sind, dann haben die darauf hinzuweisen, dass eine Schulbescheinigung vorgelegt werden muss.
Mein Kind ist 6 und kommt in die erste Klasse, natürlich hatte ich die 100 €-Pauschale, die eigentlich ein Witz ist, nicht drauf. Auf eine Anruf, warum wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Schulbescheinigung einreichen muss.

In Deutschland besteht Schulpflicht! :never:

@ torta, der letzte Ratschlag gehört hier nicht her und ist nciht zu empfehlen. :admin:
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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desmona
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#7

Beitrag von desmona »

Wurstpilot hat geschrieben:moin moin!

nach dem o.g. § haben schulpflichtige kinder unter 25 jahren, eltern h4, anspruch auf eine einmalige unterstützung von 100,- euro je schuljahr und kind.
das geld hat mit der überweisung für den august 2009 zu kommen.

wir haben zwei nervensägen, die beide noch schulpflichtig sind und dieser pflicht auch nachkommen.
das weiß das jc selbstverständlich, die beiden stehen ja im bewilligungsbescheid.
der lief bei uns zu ende 7/09 ab, also ab 8/09 weiterbewilligung.
nur stand da nix drin von den 2 x 100 und bekommen haben wir sie bis heute nicht.
montag habe ich tatsächlich jemanden ans telefon bekommen. fazit: wir hätten versäumt, die schulbescheinigungen für die beiden (13 und 14!) einzureichen, weswegen kein geld überwiesen worden sei. vergeblich versuchte ich die dame vom unsinn ihrer argumentation zu überzeugen.
dienstag vormittag habe ich die bescheinigungen gegen empfangsbeleg im jc abgegeben. mit dem vermerk der dringlichkeit, schließlich sind die ferien in nds, vorbei!

wer läuft noch hinter dem geld her?
auch wg. fadenscheiniger ausreden?
Es ist nicht zu fassen...und ich ahnte es doch, dass selbst bei diesem recht einfachem Quark reihenweise rechtswidrig beschieden wird.

Hier der link zu

§ 24a SGB II in der Fassung v. 20.Juni 2009
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Schule.pdf

Die Nachweisführung...sprich Schulbescheinigung ist klar (und ausnahmsweise mal unkompliziert) geregelt...wat begreifen die Dösbacken daran eigentlich nicht :kotz:


3. Nachweise
(1) Ein Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist
lediglich bei der Einschulung erforderlich.

(2) Bei Minderjährigen ab dem 7. und bis zur Vollendung des 15. Le-
bensjahres kann in Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht von einem
Schulbesuch ausgegangen werden. Ein gesonderter Nachweis ist in
diesem Zeitraum entbehrlich
, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte
vorliegen.

In folgenden Bundesländern kann die Schulpflicht an einer allgemeinbil-
denden Schule bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres beendet
sein:
• Baden-Württemberg
• Bayern
• Niedersachsen
• Nordrhein-Westfalen
• Rheinland-Pfalz

Hier kann bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein weiterer
Schulbesuch nicht mehr generell unterstellt werden.

(3) Kann der Nachweis bis zum 1. August des Jahres nicht erbracht
werden
(z. B. wegen Schulferien oder bevorstehender Einschulung),
bestehen keine Bedenken, die Leistung nach den Angaben der Eltern
zur Einschulung oder zum Schulbesuch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig zu bewilli-
gen.
Der Nachweis ist innerhalb einer angemessenen Frist nachzurei-
chen.
(4) Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung
des 15. Lebensjahres, ist der Schulbesuch nachzuweisen. Der Nachweis
muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe be-
sucht wird; daneben ist das voraussichtliche Ende des Schulbesuches
zu bescheinigen.
Also ich würde in diesen Fällen keinen Widerspruch oder Antrag schreiben...sondern die sofortige Auszahlung gemäß § 24a SGB II fordern....(na gut wenn man so will is dat ooch een Antrag...aber ich würde eben fordern :gunni: )
Zuletzt geändert von desmona am Fr 7. Aug 2009, 13:39, insgesamt 1-mal geändert.
"Das Meiste wird deshalb nicht getan, weil es nicht unternommen wird."

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desmona
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#8

Beitrag von desmona »

Emmaly hat geschrieben:Hallo,

die kommen ganz einfach ihrer gesetzlichen Beratungspflicht nicht nach. Wenn im Bescheid dem alter nach schulpflichtige Kinder sind, dann haben die darauf hinzuweisen, dass eine Schulbescheinigung vorgelegt werden muss.
...und genau das eben nicht !!!...siehe "Nachweise"...also eindeutige Falschauskunft !!
Mein Kind ist 6 und kommt in die erste Klasse, natürlich hatte ich die 100 €-Pauschale, [..]. Auf eine Anruf, warum wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Schulbescheinigung einreichen muss.
Abgesehen davon, dass ich niiiemals mit ARGE/ JC telefoniere...siehst du ja ...totale Falschauskunft...wenn die dat noch auf die Spitze treiben...bekommen sie noch fertig wegen fehlender Mitwirkungspflicht zu sanktionieren :kotz: :gunni:
"Das Meiste wird deshalb nicht getan, weil es nicht unternommen wird."

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kleinchaos
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#9

Beitrag von kleinchaos »

Wenn man jetzt mal wieder einer meiner Lieblingsbeschäftigung nachgehen würde (Korinthen kacken), dann könnte man aus der allgemeinen Forderung nach einer Schulbescheinigung ableiten, dass allen ALG2-Empfängern und Empfängern von KiZ pauschal unterstellt wird Schulschwänzer aufzuziehen.
Ein gesonderter Nachweis ist in
diesem Zeitraum entbehrlich, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte
vorliegen.
So verstehe ich jedenfalls diesen Satz
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#10

Beitrag von Günter »

@desmona, schau mal bitte genau hin
1) Ein Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist
lediglich bei der Einschulung erforderlich.

(2) Bei Minderjährigen ab dem 7. und bis zur Vollendung des 15. Le-
bensjahres kann in Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht von einem
Schulbesuch ausgegangen werden.
Emmaly hat geschrieben:Mein Kind ist 6 und kommt in die erste Klasse,
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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desmona
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#11

Beitrag von desmona »

...ergänzend...und um auch hier nochmal alle Unklarheiten zu beseitigen*gg*
(3) Kann der Nachweis bis zum 1. August des Jahres nicht erbracht
werden (z. B. wegen Schulferien oder bevorstehender Einschulung)
,
bestehen keine Bedenken, die Leistung nach den Angaben der Eltern
zur Einschulung oder zum Schulbesuch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig zu bewilli-
gen. Der Nachweis ist innerhalb einer angemessenen Frist nachzurei-
chen.
"Das Meiste wird deshalb nicht getan, weil es nicht unternommen wird."

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Emmaly
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#12

Beitrag von Emmaly »

Das 7. Lebensjahr beginnt mit dem 6. Geburtstag.

Ich werde in der kommenden Woche eh die ARGE aufsuchen, weil ich da so ein schwammiges Angebot habe. Dann wird das gleich mit erledigt.
LG Emmaly
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#13

Beitrag von Wurstpilot »

desmona hat geschrieben: Abgesehen davon, dass ich niiiemals mit ARGE/ JC telefoniere...siehst du ja ...totale Falschauskunft...wenn die dat noch auf die Spitze treiben...bekommen sie noch fertig wegen fehlender Mitwirkungspflicht zu sanktionieren :kotz: :gunni:
das ist m.e. schlichtweg eine ausrede. als das geld am 01.08.09 nicht auf den vielen vielen konten landete, wurden die telefonistinnen/en wg. des erhöhten gesprächsaufkommens angewiesen, den stuss mit der schulbescheinigung zu verbreiten. weil das hört sich irgendwie plausibel an. kennen eltern ja schon von den anderen vergünstigungen, die eine solche bescheinigung brauchen.
ein "trick", den eigenen scheiss zu vertuschen. meine meinung.

natürlich gebe ich dir recht, dass ein telefonat mit nem jc zeitverschwendung ist, in diesem fall wollte ich nur die wege kurz halten. aber nun weiß ich auch, dass "wir hier von unserem telefon aus gar nicht zum fm durchstellen können. da müssen sie einen termin machen, am besten schriftlich"... :arge:

wenn die so weiter machen, werde ich die löschung meiner mailadresse und aller telefonnummern per einschreiben anordnen.
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#14

Beitrag von Emmaly »

Telefonnummer habe ich so ziemlich zu Beginn löschen lassen. Seit dem kommt am Servicetelefon immer die Frage nach meiner Telefonnummer.
E-Mail muss reichen. Und die nutzen die wenigsten. :unschuld:
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#15

Beitrag von Wurstpilot »

moin!

zwischenfrage: hat denn jemand , der die 100,- schulbedarf am ersten nicht auf dem konto hatte, mittlerweile das geld erhalten? immerhin ist ja nun schon der elfte des monats.

bei uns ist nach wie vor nix eingegangen, obwohl wir heute vor einer woche schriftlichen antrag inkl. schulbescheinigungen eingereicht hatten. "EILT" stand natürlich auch groß drauf... :ka:

würde mich mal interessieren.
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#16

Beitrag von Emmaly »

Hast du das persönlich abgegeben? Oder per Post?
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#17

Beitrag von Wurstpilot »

Emmaly hat geschrieben:Hast du das persönlich abgegeben? Oder per Post?
persönlich. auf den kopien habe ich den jc-eingangsstempel vom 04.08.09.

es ist und bleibt zum ko**** mit denen...
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#18

Beitrag von Emmaly »

Ist schon doof, aber leider dauern die Überweisungen bis zu einer Woche. Wenn der SB das angewiesen hat.
Ich glaube, ich hätte schon in der letzten Woche auf den Vorschuss zu dieser zustehenden Leistung in bar gepocht. Und das würde ich umgehend nachholen, wenn du kein geschütztes Vermögen hast, aus den du das vorstrecken kannst.
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#19

Beitrag von Wurstpilot »

Emmaly hat geschrieben: ... Ich glaube, ich hätte schon in der letzten Woche auf den Vorschuss zu dieser zustehenden Leistung in bar gepocht ...
ja, an das naheliegende denke ich mal wieder nicht...recht hast du! werde also morgen vormittag beim jc aufschlagen und das geld holen. bin mal gespannt, wie sie sich dann anstellen...
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#20

Beitrag von Wurstpilot »

UPDATE

es wird immer besser. nachdem das schulgeld immer noch nicht da war, kam immerhin letzte woche der korrigierte bewilligungsbescheid, auf dem dann in der tat die paar zeilen standen, dass je kind 100 zu anfang august gezahlt werden.
allein, das geld kam nicht. also gestern hin zum jc und nach knapp 30 min anstehens meinen text aufgesagt.
sb am counter: "ich habe überhaupt keinen bock, mich mit ihnen zu streiten. wenn sie das geld nicht beantragt haben, bekommen sie es auch nicht".
habe der dame alles erklärt. auf dem bescheid steht ja sogar explizit drauf, dass ein antrag nicht notwendig ist, da das geld automatisch mit dem geld für august kommen sollte, was aber nicht passierte, weswegen ich schon zwei einschreiben verschickte und nun persönlich vorstellig wurde.
"habe sie denn einen antrag gestellt?"

"nein, aber ich werde mich schriftlich äußern, und zwar mittels fachaufsichtsbeschwerde, direkt bei der regionaldirektion."

"also, ich darf das zwar nicht, aber ich mach ihnen mal einen termin für morgen früh bei der sb in der leistungsabteilung, so ein brief braucht ja wenigstens zwei tage, bevor der ankommt, und da sind sie mit dem termin morgen ja besser bedient."

"ich werde nichts desto trotz dort hinschreiben, wenn sie mir nicht hier und heute das geld geben."

"das kann ich nicht, und nun kann ich ihnen nicht weiterhelfen, besprechen sie das morgen mit der sb."
:motzki:

die sb teilte mir nun mit, dass das geld für die große schon mit dem rs anfang august überwiesen worden wäre.
da wäre ich fast ausfallend geworden, beruhigte mich und legte ihr die bescheide vor, teilte ihr mit, dass die dame am counter sich neben unflätigem verhalten primär durch inkompetenz auszeichnet, und fragte, wer denn in der lage sei, in den computer zu sehen, meine bg-nummer einzuhacken und dann stumpf zu gucken, wann wer was wohin überwiesen habe.
das tat sie dann: "aah! letzten freitag ist das geld angewiesen worden"

"dann habe ich es ja mittwoch?!"

"nein, auf keinen fall, nicht vor freitag."

fazit: niemand hatte es überwiesen, sie hat´s vergeigt, zum wiederholten male und macht´s heute.

ich weiß überhaupt nicht, warum ich nicht ausgeflippt bin, glücklicher weise hat mich irgendwas zurückgehalten...
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#21

Beitrag von Emmaly »

:never:
Warum jetzt nicht Barauszahlung?
Überweisungen dauern oft 5 Tage und mehr, damit ist das Geld frühestens Montag da. Es sollte mit der Septemberzahlung da sein.
Wenn sie es heute freigegeben hat, dann werden die Daten heute Abend in Nürnberg sein und da müssen sie für die Bank auf Bändern gespielt werden, die dann wieder zur Bank müssen, von da eingelesen und dann erfolgt die Zahlungsanweisung. Und dann noch die Banklaufzeit.
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#22

Beitrag von kleinchaos »

War wohl das allseits bekannte eigenlebenführende Häkchen, das auch unerfindlichen Gründen immer mal von selbst rausfliegt. :totlach:
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#23

Beitrag von Emmaly »

Ich hatte es mir verkniffen, zu schreiben, dass die SB unbedingt eine Softwareschulung bräuchte.
A2LL soll ja der Schrecken der ARGE Leistungs-SBs sein.

Ich hätte auf sofortig Zahlung bestanden, besonders weil es jetzt gebraucht wird.
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Re: schulbedarf nach § 24 a sgb 2

#24

Beitrag von Wurstpilot »

Emmaly hat geschrieben: ... Ich hätte auf sofortig Zahlung bestanden, besonders weil es jetzt gebraucht wird ...
jaja, der gedanke ist mir auch gekommen. das ist aber nicht vorgesehen, weil es sich nicht um die existenzsichernde regelleistung handelt, sondern um eine sonderzahlung "on top". und da es ja angeblich schon am vergangenen freitag angewiesen worden ist, kann sie da nun auch nicht mehr eingreifen ... :ka:

diese person ist mir schon von anderen vorgängen her bekannt, sie ist der typ, der immer sofort auf alles schießt, was sich bewegt, aber selbst nicht zu potte kommt. "sehen sie ja selbst, was ich hier alles liegen habe, da komme ich gar nicht hinterher", sagte sie mir angesichts meiner frage, ob sie denn meine post nicht erhalten hätte...

da ich aber fest davon überzeugt bin, dass man nichts im leben umsonst tut, wird die dame früher oder später selbst ihren ganz persönlichen zahltag erleben. mitleid kann sie dann aber nicht erwarten.
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