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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 12:00
von Breymja
Das war dann beides nicht der Fall - lol.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 12:07
von Olivia
Widerspruch einreichen mit der Begründung, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit und an der erforderlichen Begründung mangelt.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 12:45
von Breymja
Der Widerspruch ist ja schon raus per Fax heute Nacht, das wird schon auch reichen - hoffentlich. Ich gehe mal davon aus, dass die das nach meiner Antwort zur Mitwirkungsaufforderung auch ohne die Widersprüche abändern wird und diese daher sehr bald als "vollumfänglich stattgegeben" zurückkommen. Heute ist mein Super-Optimismus-Tag. Der weicht bei anderem Ergebnis dann dem Super-Pessimismus-Tag.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 13:02
von Olivia
Bei einer Faxübertragung von mehreren oder vielen Seiten, die bis zu einem wichtigen Fristende ankommen müssen, ist es wichtig, dass alle Seiten bis zum Fristablauf ankommen. Es reicht nicht, die Faxübertragung um 23.59 Uhr zu starten, wenn die letzte Seite erst um 0.15 Uhr des Folgetages ankommt. Das gesamte Fax muss bis spätestens 23.59 Uhr durch sein. Es muss auch einkalkuliert werden, dass mal besetzt sein kann oder dass das Fax eine Fehlermeldung auswirft, so dass der Versand erneut stattfinden muss.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 16:39
von marsupilami
@ Olivia: falscher Fred?
Gut, der "Empfänger" ist eh der gleiche, also kann's auch hier bleiben.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 16:41
von Olivia
:verlegen: Kann Kölsch das vielleicht umsetzen?

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 16:57
von Koelsch
Lass man hier stehen

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 12:45
von Breymja
Wahnsinn, der am schnellsten beschiedene Widerspruch den ich je hatte, direkt nach dem Widerspruch, der die ganze Frist bis auf den Tag genau ausgereizt hat. Und beide vom selben Sachbearbeiter bearbeitet. Da kriegt man ja fast schon komische Gedanken, wer denn da neuerdings arbeitet.

Die Rechts-SB hat auch diesen Widerspruch abgelehnt, ihre Begründung im Wesentlichen:
- Erziele abhängiges Einkommen (Gehalt) und Einkommen aus Selbstständigkeit (Eventuelle Ausschüttungen)
- Bei selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich von schwankendem Einkommen auszugehen
- Der Beschluss, dass keine erfolgen, war zum Erlasszeitpunkt nicht bekannt und muss nachträglich nicht berücksichtigt werden.
- Ich bin nicht beschwert, weil voll bewilligt

Ich vermute, Sie hat Recht damit, dass ich nicht beschwert bin. Zweimal im Jahr einen Antrag stellen zu müssen und daher öfters Kontoauszüge vorzulegen dürfte vermutlich auch vor Gericht nicht gelten, oder? Reicht Gängelung als Grund?

Es ist ja nunmal so, dass gerade die meine selbstständige Tätigkeit bestreiten und mein Gehalt nun offiziell dem abhängigen Spektrum zugedeihen. Dann kann die Ausschüttung, die ja nicht erfolgt, sowieso kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sein, sondern wäre sowas wie Kapitalertrag und damit einmalige Einnahme zum Zuflusszeitpunkt.

Was meint ihr? Auf sich beruhen lassen? Ich hätte eventuell daran gedacht, den Leistungs-SB freundlich darauf hinzuweisen, dass es ja nur A oder B sein kann, aber nicht beides und er doch bitte von selbst nochmal überdenken möchte.

Kann ich einen Überprüfungsantrag stellen? Wäre halt auch viel Arbeit wegen nichts, aber ich finde es wenig prickelnd, wie da mit mir umgegangen mit.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:09
von Koelsch
2-mal das Antragsgewusel ist leider im Gesetz so vorgesehen, da wirst Du nix machen können.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:11
von Breymja
Ich halte den Bescheid aber irgendwie für rechtswidrig, wenn aufgehoben wird, ohne vorher zu erfragen, ob dafür überhaupt Grund besteht. Zudem ja kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorliegt, da Ausschüttungen keines sind und meine Tätigkeit nicht weiter als selbstständig angesehen wird von der Vermittlung. Damit basiert der Verwaltungsakt doch auf falschen Annahmen.

Das ist leider nur mein Rechtsgefühl, ich hoffe, dass jemand sagen kann, ob das im SGB leider versagt, oder es etwas gibt, das verwendbar wäre, auch ohne direkte Beschwer.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:23
von Günter
Ich hab´s nur überflogen, aber nicht verstanden. :verlegen:

Daher meine Frage, was genau ist denn nun dein Problem? Erhältst du zu wenig Geld? Ist dein SB nicht lieb zu dir, oder hast du nur gerade deine aufsässige Phase?

Ich stelle mir bei sowas immer die Frage lohnt sich der Aufstand, oder sammle ich Argumente um dann beim nächsten wirklich falschen Bescheid zielgenau entweder ein Schienbein oder zwischen dieselben zu treffen.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:28
von Breymja
Ich beurteile das grundsätzlich nicht nach einer Aufwand - Nutzen Rechnung. Wenn die kleinste Chance besteht, dass ein endgültiger Bescheid erlassen wird, ist mir jeder Aufwand recht, ich ticke da anders als du.

Ich möchte einen endgültigen Bescheid, weil ich keine Lust auf Rumgetue nach Ablauf des vorläufigen habe - ich fülle ganz bestimmt keine EKS aus und mache auch sonst keine Späße mit, die ich nicht mitmachen kann. Ich möchte den Zwölfmonatsbewilligungszeitraum und zwar stressfrei und das geht nur mit endgültigem Bescheid.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:32
von marsupilami
Ich fürchte, wenn man Einnahmen/Tätigkeit nicht weiter als selbstständig ansehen/anerkennen will, wird vermehrt auf Vermittlung Wert gelegt werden.
d.h. es kommen vermehrt VV mit RFB und Vorladungen, um über die berufliche Zukunft zu sprechen.

Auch die zukünftigen EGV's werden dann mit entsprechenden Formulierungen gespickt sein.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:40
von Breymja
Das machen die doch schon. Die Vermittlung erkennt das nicht mehr an. Soll ich jetzt etwa diese Aussage der Widerspruchsstelle verwenden, um der Vermttlung in den Arsch zu treten statt andersherum oder was stellt ihr euch vor?

Die Vermittlung sieht mich als nicht selbstständig an, ich bin nur seit Dezember AU. Die nächste EGV ab Juli wird definitiv eine normale Arbeiter-EGV sein, notfalls mit Verwaltungsakt, das wurde mir schon mitgeteilt.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:44
von Günter
Tja aber das ist doch das Problem bei der Kiste. Du bist Miteigentümer einer juristischen Person. Rechtlich sind deine Einnahmen aus dem Gewinn also Kapitalerträge. Wenn du VW Aktien hast und die Dividende ausgeschüttet wird, dann läuft das genauso. Und du bist Angestellter der Firma. Aber mangels Masse mit einem Hungerlohn. Jetzt ist die Frage kann man dich zu Bewerbungen zwingen? Ich fürchte, wenn die zwei Jahre Aufbauschonzeit vorbei sind, hast du wenig Gegenwehr. Aber da kann man sich doch erst konkret gegen wehren, wenn entsprechende Handlungen verlangt sind.

Deswegen meine Frage, was genau stört um dann im zweiten Gedanken zu sagen wie man sich wehrt.

Ich mach jetzt erstmal Wellness.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:46
von Breymja
Um die Bewerbungen ging es doch gar nicht, sondern darum, dass behauptet wird, dass die Ausschüttungen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wären und daher eine vorläufige Bewilligung ergeht - das ist falsch. Und die Vermittlung sieht mich überhaupt nicht mehr als selbstständig an, also selbst wenn es richtig wäre, die Vermittlung sähe es dennoch anders. Ich dachte nun, ich kann das verwenden, damit der vorläufige Bescheid kippt, weil die Behauptung im Bescheid ja schlicht nicht stimmt.

Warum? Weil ein endgültiger Bescheid bequemer ist und länger hält. Bei vorläufigen wollen die vielleicht wieder den ganzen Unterlagentanz mit EKS durchmachen oder einfach die kompletten Kontoauszüge sehen, das will ich nicht. Unterlagen von der Firma gibts nicht. Ist auch alles nicht relevant, es wurde nachgewiesen = Keine Ausschüttung. Daher ist der vorläufige Bescheid nicht gerechtfertigt.

Wie soll mir das helfen, keine Bewerbungen schreiben zu müssen - indem ich sage, die Widerspruchsstelle sieht mich als selbstständig an, genau wie die Leistungsabteilung?

Was sol ich denn nun mit den Infos? Das Aufheben, für den Fall, wenn die EGV kommt?

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:50
von Günter
Die Gewinnausschüttung ist eine Einnahme aus Kapitalvermögen.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:59
von Breymja
Das weiß ich auch. Aber die Ablehnung meines Widerspruchs wurde insbesondere damit begründet, dass es Einkommen aus Selbstständigkeit ist und dieses typischerweise schwankt und daher eine vorläufige Bewilligung gerechtfertigt war. Will mich keiner verstehen?

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 14:32
von Olivia
Da sollte Widerspruch eingelegt werden, dass Du Dich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen sollst. Du bist in Vollzeit selbständig und kannst nicht noch eine weitere Vollzeitstelle annehmen. Kannst Du nicht einen Tagesnachweis oder Stundenzettel erstellen und den als Beleg für das Jobcenter nehmen, dass Du ausgebucht bist?

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:07
von marsupilami
Ich glaube, mir geht ein :lichtauf:

Du willst einen endgültigen Bescheid und gegen die Begründung "schwankendes Einkommen" im vorläufigen Bescheid argumentieren.

Der vorläufige Bescheid liegt durchaus im Ermessen des JC-SB.
Das wirst Du nicht wegbekommen.

Du müsstest also auflisten und anneliesieren, dass die Schwankungen des Einkommen dermaßen gering sind, dass ein vorläufiger Bescheid nicht gerechtfertigt ist.
Also Excel-Tabelle (oder Open-/LibreOffice), Zahlen reinhämmern und ein aussagefähiges Diagramm gestalten, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass eben diese Schwankungen nur minimal sind und durchaus einen endgültigen Bescheid ermöglichen.

So ungefähr?

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:18
von Breymja
Es gibt KEIN schwankendes Einkommen. Es gibt mein Gehalt - das ist exakt gleich. Und sonst nichts. Wo ist da schwankendes Einkommen, dessen Nichtexistenz ich nachweisen soll? oO

Nochmal:
Mitte Februar wurde mein endgültiger Bescheid plötzlich aufgehoben, und ein vorläufiger Erlassen, weil Einkommen aus Selbstständigkeit (= Gewinnausschüttung) nicht klar sei. Es gibt keine Ausschüttung und selbst wenn, wäre sie kein Einkommen aus Selbstständigkeit. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, der wurde abgeschmettert, weil das Einkommen aus Selbstständigkeit sei und bei Erlass des Bescheids nicht bekannt war, dass es keine Ausschüttung gibt, was im Widerspruchsverfahren ja aber bewiesen wurde.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:20
von Günter
Die Argumentation ist doch: "Der Bescheid tut dir nicht weh, also gib a Ruh." Und wie sollte da das Gegenargument lauten? Ich hab keinen Bock alle 6 Monate das blöde Formular auszufüllen, ich will 12 Monate. Der ganze Aufwand mit Widerspruch etc macht mehr Aufwand als der WBA. Andererseits sag ich ja auch immer deckt die mit Arbeit ein, dass die Schwarte knackt, vielleicht bricht das System dann zusammen.


Also dann


Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:21
von Breymja
Die Argumentation, die tatsächlich dahinter steht, möchte ich nicht nennen. Es geht um die Kontoauszüge die dann häufiger vorgelegt werden müssen ... Ich will nicht, dass da jeder permanent drin rumgräbt.
Der Bescheid tut dir nicht weh, also gib a Ruh.
Das war tatsächlich nur ein Satz der zwei Seiten Begründung, das Hauptargument war das also sicher nicht.

Ich dachte mir jetzt halt, anstatt zu klagen, stelle ich nen Überprüfungsantrag und schreib die Argumentation da rein. Oder nen simplen Brief, weil es offensichtlich falsch ist, dass dass Einkommen aus Selbstständigkeit sein soll.

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:27
von Koelsch
Und was soll der Ü-Antrag bringen? Der hat keinerlei aufschiebende Wirkung und das Ergebnis dürfte heute schon klar sein: Ablehnung, keine falsche Rechtsanwendung erkennbar

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 15:29
von Breymja
Also ist es doch korrekt, dass Ausschüttungen Einkommen aus Selbstständigkeit sind? Sonst wäre ja kein Grund für eine vorläufige Bewilligung dagewesen und damit Recht falsch angewendet worden ...

Nochmal:
- Laut Vermittlung nicht Selbstständig
- Keine Ausschüttungen

Begründung für Vorläufigkeit:
- Ausschüttungen waren unklar, wären Einkommen aus Selbstständigkeit

Es kann nicht beides stimmen.
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Das trifft nicht zu, wenn es keine Ausschüttungen gibt oder diese kein Einkommen aus Selbstständigkeit sind, weil sie in dem Bewilligungszeitraum nicht auftreten können. Vorläufige Bewilligung also zu Unrecht ergangen oder liest du hier was anderes?