LSG Rheinland-Pfalz L 5 AS 81/07 zum Unterhalt

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kleinchaos
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LSG Rheinland-Pfalz L 5 AS 81/07 zum Unterhalt

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Beitrag von kleinchaos »

L 5 AS 81/07
Urteil vom 23.04.2009

Es darf nur der tatsächlich zufließende Unterhalt als Einkommen angerechnet werden. Auch bei Aufrechnung sei nur der tatsächlich gezahlte Betrag zu berücksichtigen.
Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden...

Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen - verfehlt.
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7977NFC.htm
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