S 31 AS 41/14 SG Osnabrück Alleinerziehendenzuschlag und Ehe

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kleinchaos
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S 31 AS 41/14 SG Osnabrück Alleinerziehendenzuschlag und Ehe

#1

Beitrag von kleinchaos »

Alleinerziehendenzuschlag für erneut verheiratete Mutter

Das SG Osnabrück hat im Rahmen eines Verfahrens aus dem Gebiet des SGB II entschieden, dass eine Mutter auch dann einen Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag haben kann, wenn sie erneut verheiratet ist.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie hat eine 1999 geborene Tochter sowie eine weitere 2013 geborene Tochter. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen russischen Staatsbürger. Der Beklagte berücksichtigte bei der folgenden Leistungsgewährung das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser. Er bewilligte den Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr weiter. Hiergegen legt die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit der am 14.01.2014 vor dem SG Osnabrück erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.

Das SG Osnabrück hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts steht nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klägerin sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat. Daher stehe der Klägerin weiterhin der Alleinerziehungszuschlag zu. Insoweit sei vom Sozialgericht auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung lasse sich nicht feststellen. Inzwischen sei der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist. Insoweit müsse sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischenzeitlich 2015 geborene Kind kümmern.

Da aufgrund des Streitwertes das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, war nur die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel möglich. Diese hat der Beklagte eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

http://www.juris.de/jportal/portal/page ... hricht.jsp
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tigerlaw
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Re: S 31 AS 41/14 SG Osnabrück Alleinerziehendenzuschlag und Ehe

#2

Beitrag von tigerlaw »

Egal wie die Sache im Ergebnis ausgehen wird, es bleibt auf jeden Fall eine Einzelfallentscheidung ohne große "Leitwirkung"
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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