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SG Aachen, S_11_AS_330-17_ER vom 08.06.2017

Verfasst: Do 11. Jan 2018, 23:41
von tigerlaw
Leitsatz:
§ 7 II 1 SGB II stellt eine selbständige Grundlage für Ansprüche nach SGB II dar, deren einzige Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Dies gilt auch für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Sachverhalt:
"ER", angolanischer Staatsangehöriger, hat Aufenthaltstitel, der ihm Beschäftigung jeder Art, mit Ausnahme einer sebständigen Tätigkeit, gestattet.
"SIE", irische Staatsangehörige, reiste März 2015 nach Deutschland ein zu "IHM", sie war im 6. Monat schwanger. "ER" ist VAter dieses Kindes.
Im September 2016 gebar "SIE" Zwillinge, deren Vater ebenfalls "ER" ist.
JC hat für "SIE" und die Zwillinge Leistungen verweigert, weil eine Staatsangehörigkeit vorliege, "welche einer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bedarf. Diese Aufnahme (...) könnte auch nicht durch die zuständige Behörde erlaubt werden. (...)"

(Die Entscheidung wurde nicht von mir erstritten, JC hat sie aber seither nie umgesetzt. Ich habe jetzt für Mandanten Widerspruch und parallel ER-Antrag gestellt)