BSG - B 4 AS 167/11 R - Alleinerziehendenzuschlag

Urteile und Kommentare zu Bedarfsgemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

BSG - B 4 AS 167/11 R - Alleinerziehendenzuschlag

#1

Beitrag von Koelsch »

Alleinerziehendenzuschlag kann auch gewährt werden, wenn Mutter mit Kind in einem Haus mit Verwandten, auch den eigenen Eltern, wohnt, aber keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Zitat aus dem Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Er sah keine Veranlassung zur Korrektur seiner am Wortlaut des § 21 Abs 3 SGB II orientierten Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung" von Kindern. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG auf die Gesetzesbegründung für den Mehrbedarf für Alleinerziehende abgestellt, nach der typisierend und beispielhaft davon ausgegangen wird, dass diese wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf und höhere Aufwendungen für die Kontaktpflege sowie externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen durch Fremdbetreuung haben. Die Aufwendungen ua mit der Notwendigkeit einer zeitweisen "Fremdbetreuung" rechtfertigen es, bei der Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung - verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen.

Es ist eine von der Rechtsprechung zu beachtende vertretbare gesetzgeberische Entscheidung, den Mehrbedarf von dem Umfang der regelmäßigen Betreuungsleistung durch den Elternteil, also der tatsächlichen Ausübung ihrer elterlichen Sorge, abhängig zu machen und nicht bereits auszuschließen, wenn - wie in dem vorliegenden atypischen Fall - auch eine anderweitige, tatsächlich aber nicht regelmäßig wahrgenommene Betreuung hätte stattfinden können. Die Ausgestaltung des Mehrbedarfs, der im SGB II nicht vom Nachweis eines konkreten Aufwands abhängt, sondern typisierend und pauschalierend bei Vorliegen einer "alleinigen Pflege und Erziehung" in gesetzlich fixierter Höhe angenommen wird, obliegt ebenso in erster Linie dem Gesetzgeber.

Das LSG hat - trotz der hier vorliegenden atypischen Situation des Wohnens in einem Haus mit den Eltern der Klägerin und deren Schwester, allerdings ohne Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft - für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin von diesen tatsächlich nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wird. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: BSG - B 4 AS 167/11 R - Alleinerziehendenzuschlag

#2

Beitrag von Günter »

Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Antworten

Zurück zu „Bedarfsgemeinschaften“