Erstmal nur als Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 2&nr=12627Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 23. August 2012 wie folgt:
1) Auf die Revision der Klägerin hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Er konnte auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, insbesondere, ob das Einkommen und Vermögen des L. ihrer Hilfebedürftigkeit entgegensteht, weil sie mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das LSG hat insoweit den Prüfungsumfang verkannt. § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen und ggf die Widerlegung der Vermutung des Einstands- und Verantwortungswillen erneut zu überprüfen haben.
SG Hannover - S 45 AS 2588/07 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 15 AS 654/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 34/12 R -