BGH - VIII ZR 231/17 - hilfsweise normale Kündigung und fristlose Kündigung sind nebeneinaner zulässig

Urteile rund um Wohnen und Miete ohne direkten Bezug zum SGB
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Koelsch
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BGH - VIII ZR 231/17 - hilfsweise normale Kündigung und fristlose Kündigung sind nebeneinaner zulässig

#1

Beitrag von Koelsch »

BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion
geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung
einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte
fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten
gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung
ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis
ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln.

BGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3

Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich
mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft,
bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck,
dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen
die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund
einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder
nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung
durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder
behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen
Kündigung fehlgeschlagen ist.

Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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