Leitsatz (zu III R 48/17):Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds
Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.
Wenn nicht (auch) die Behörde Fehler gemacht hat, sind die Eltern in aller Regel die "Gekniffenen" ...
Off topic: Die Urteile fand ich incl. Aktenzeichen bei Gegen-hartz.de. Es ist also eine Verbesserung in deren Dokumentation festzustellen ...