Fahrt zur Uni voll absetzbar

Urteile, die in den anderen Foren nicht rein passen.
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89513
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Fahrt zur Uni voll absetzbar

#1

Beitrag von Koelsch »

Fahrtkosten bei Vollzeitbildungsmaßnahme in voller Höhe abziehbar

Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung sind in voller Höhe – wie Dienstreisen – als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) klargestellt. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt mit der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer (Zweit-)Ausbildung bzw. Fortbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nun nicht länger fest.

Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt daher nicht vor, da hierfür die dauerhafte Zuordnung vorliegen muss.

Deshalb sind die Fahrtkosten während eines Zweitstudiums an einer Hochschule/Universität unbeschränkt als vorweg genommene Werbungskosten abzugsfähig (AZ: VI R 44/10). Auch die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (AZ: VI R 42/11).
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Sonstige Urteile“