Beantragt ein Hartz-IV-Bezieher wegen eines Rechtsstreits staatliche Prozesskostenhilfe, dürfen auch nur seine ihm zustehenden Hilfeleistungen als Einkünfte berücksichtigt werden. Die Hartz-IV-Leistungen für die in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder bleiben grundsätzlich außen vor, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 07.01.2015, veröffentlichten Beschluss klar (AZ: 3 Ta 200/14). Denn auch wenn das Jobcenter dem Hartz-IV-Empfänger einen Gesamtbetrag für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt hat, bedeute dies nicht, dass ihm damit alles persönlich zur Verfügung steht.
Weiter: http://www.kanzlei-blaufelder.com/proze ... dwigsburg/
Link zum Beschluss: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8361E60%7D
LAG RLP - 3 Ta 200/14 - PKH für BG
LAG RLP - 3 Ta 200/14 - PKH für BG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: LAG RLP - 3 Ta 200/14 - PKH für BG
Man beachte insbesondere diesen Satz:
Ansonsten ist dem LArbG vollkommen beizupflichten.
Die Bezirksrevisoren sind nämlich die, die überall den Daumen drauf setzen, wenn es ein Anwalt auch nur wagen sollte, etwas mehr zu berechnen.Mit der Bezirksrevisorin ist davon auszugehen, dass die für die Töchter der Beschwerdeführerin gezahlten Beträge nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können.
Ansonsten ist dem LArbG vollkommen beizupflichten.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!