BSG - B 10 ÜG 11/13 R - Entschädigung lange Verfahrensdauer

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Koelsch
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BSG - B 10 ÜG 11/13 R - Entschädigung lange Verfahrensdauer

#1

Beitrag von Koelsch »

Keine zwangsläufige Absenkung der Entschädigungspauschale wegen überlanger Verfahrensdauer bei geringem Streitwert

Das BSG hat entschieden, dass die Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt ist.

In dem entschiedenen Fall hatte das Landessozialgericht anstelle der begehrten 2.100 Euro nur eine Entschädigung von 216 Euro zugebilligt. Dies entsprach dem Streitwert der ursprünglichen Klage gegen die Absenkung der Regelleistung nach dem SGB II wegen Meldeversäumnis.

Das BSG hat entschieden, dass allein der geringe Streitwert der ursprünglichen Klage nicht dazu führt, dass die jährliche Regelentschädigung (Entschädigungspauschale) wegen immaterieller Nachteile bei überlanger Verfahrensdauer auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens abgesenkt wird.

Nach Auffassung des BSG bietet das Gesetz bei der Frage, in welchem Umfang die Klägerin einen Nachteil erlitten hat, der in Geld zu entschädigen ist, keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwerts in Fällen, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt. Die Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer sei in Verfahren mit niedrigen Streitwerten deshalb nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt. Nur wenn die Entschädigung von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, könne das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Dies sei nur in atypischen Sonderfällen anzunehmen. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pauschalierung solle eine zusätzliche Belastung der Gerichte bei der Bemessung der Entschädigung in Geld vermeiden.

Der geringe Streitwert sei in Grundsicherungsangelegenheiten keine Besonderheit und als genereller Maßstab für eine Absenkung nicht tauglich. Berücksichtigungsfähig im Sinne einer Absenkung seien etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung. Die noch fehlenden Feststellungen zu atypischen Besonderheiten werde das Landessozialgericht noch nachzuholen haben, ebenso wie diejenigen zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der jüngeren Senatsrechtsprechung.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c ... hricht.jsp
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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