SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten

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Koelsch
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SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten

#1

Beitrag von Koelsch »

Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen

In einer Entscheidung vom 20.04.2015 hat die 11. Kammer des
Sozialgerichts Aachen darauf hingewiesen, dass Privatpersonen, die nach
einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa
Portokosten) geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen
haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20,00 EUR in
Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar.
Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts
Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser
Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Zur Begründung hat das
Sozialgericht Aachen darauf hingewiesen, dass eine solche Übertragung
voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist
aber nicht der Fall. Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die
mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind,
beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig
erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen
Infrastruktur möglichst praktikabel – nämlich pauschal – abgelten
wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten.
Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen. Die
Entscheidung ist rechtskräftig.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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