SG L - S 17 AS 2325/15 - Mietvertrag in Akte

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Koelsch
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SG L - S 17 AS 2325/15 - Mietvertrag in Akte

#1

Beitrag von Koelsch »

SG Leipzig, 17. Kammer, Gerichtsbescheid v. 28.01.2016 - S 17 AS 2325/15 - Berufung anhängig - http://dejure.org/2016,4682

SG Leipzig verneint Anspruch auf Entfernung des Mietvertrages aus Akte des Jobcenters

zu SG Leipzig , vom 28.01.2016 - S 17 AS 2325/15

Eine Hartz-IV-Bezieherin hat keinen Anspruch auf Entfernung ihres Mietvertrages aus der Akte des Jobcenters. Das Sozialgericht Leipzig hat eine entsprechende Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2016 (Az.: S 17 AS 2325/15) abgewiesen. Zwar stelle die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte eine Verarbeitung von Sozialdaten dar, deren Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jedoch sei die Speicherung des Mietvertrags zulässig und seine Kenntnis für den Beklagten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Diese ist beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 AS 204/16 anhängig.

Klägerin hält Vorlage des Vertrags zur Einsichtnahme für ausreichend

Die Klägerin beantragte beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") und übergab dabei eine Kopie ihres Mietvertrages. Der Mietvertrag enthielt unter anderem Regelungen zur Miethöhe, zur Wohnfläche und zu Schönheitsreparaturen. Knapp zwei Monate später forderte die Klägerin das Jobcenter auf, den zur Leistungsakte genommenen Mietvertrag hieraus zu entfernen. Nach Ablehnung dieses Antrags erhob sie Klage vor dem SG Leipzig. Sie meint, die Speicherung der Daten des Mietvertrags verstoße gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes und ihr stehe ein Löschungsanspruch zu (§ 84 Abs. 2 SGB X). Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Jobcenters sei die Speicherung des Mietvertrages nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass der Mietvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt werde und das Jobcenter alle für die Leistungsgewährung relevanten Informationen in die Leistungsakte übernehme.

SG: Kopie des Originals unter anderem zur Vermeidung von Übertragungsfehlern erforderlich

Das SG sieht dies anders. Da zu den Leistungen nach dem SGB II auch solche für Unterkunft und Heizung gehörten, müssten dem Jobcenter die Wohnfläche, die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen, die Bruttowarmmiete samt deren Aufschlüsselung und Verpflichtungen des Mieters beim Auszug bekannt sein. Die Übernahme von Sozialdaten aus dem Mietvertrag in ein behördliches Formular stelle schon deshalb keine gleichwertige Alternative zur Speicherung einer vollständigen Vertragskopie dar, weil vor allem in einer Massenverwaltung die Gefahr von Übertragungsfehlern hoch sei. In der Folge könne ein fehlerhafter Bescheid ergehen oder sich eine Entscheidung zulasten des Leistungsberechtigten verzögern, weil dieser zur erneuten Vorlage des Mietvertrages aufgefordert werden müsse. Überdies binde die Übertragung in ein Formular weitere Arbeitskraft und im Fall einer sozialgerichtlichen Überprüfung müsse auch das Gericht in den beigezogenen Behördenakten auf belastbare Originaldokumente zurückgreifen können. So begehre auch die Klägerin in einem weiteren Verfahren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Speicherung der Daten liege damit auch in ihrem Interesse.

Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-l ... jobcenters
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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