BSG - B 14 AS 5/15 R - RA Kosten wg. Mahngebühren der BA

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 5/15 R - RA Kosten wg. Mahngebühren der BA

#1

Beitrag von Koelsch »

Widerspruch gegen Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit: 150,00 € Anwaltskosten sind erstattungsfähig

Legt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten erfolgreich Widerspruch gegen einen Mahnung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die festgesetzten Mahngebühren ein, ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, dem Widerspruchsführer seine Anwaltskosten zu erstatten (BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R).

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BSG nun auch zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten geäußert und die halbe Schwellengebühr (seit 01.08.2013 150,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) für erstattungsfähig erachtet. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt:

“Die Revision der Klägerin ist begründet, die Anschlussrevision der beklagten BA unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren innerhalb des Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG [Anm: Ab 01.08.2013 2302 VV RVG] zwar nicht in Höhe von 240 Euro [Anm.: Ab 01.08.2013 300 Euro], aber von 120 Euro zusteht. Zwar ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw. der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktqualität zukam. Bei der Gebührenbemessung hat das SG unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin im Ergebnis gleichwohl zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte auf den Widerspruch nicht nur den Gebührenbescheid aufgehoben, sondern auch die angedrohte Vollstreckung selbst eingestellt hat. Infolgedessen ist die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Anwalt gemäß § 15 Abs 2 RVG einem einheitlichem Vergütungsanspruch ausgesetzt, in dessen Bemessung in diesem Verhältnis auch das Interesse der Klägerin an der Abwendung der Zwangsvollstreckung über den Mahnbetrag von 1512,78 Euro eingeht. Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst (“Soweit der Widerspruch erfolgreich ist” <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen hat das SG nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro für angemessen erachtet und der Klägerin deshalb einen weiteren Erstattungsanspruch über 109,48 Euro zuerkannt.”

BSG, Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R (Terminbericht)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt - http://sozialberatung-kiel.de/2016/04/2 ... ngsfaehig/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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