SG AC S 14 AS 132/15: Vorgaben für Untätigkeitsklagen
SG AC S 14 AS 132/15: Vorgaben für Untätigkeitsklagen
Nicht immer, wenn die Mindestfristen des § 88 SGG (6 Monate bzw. 3 Monate) überschritten sind, muss das JC die Kosten einer Untätigkeitsklage bezahlen. Wenn es aber monatelang die Sache ruhen lässt, ohne auch nur eine Zwischennachricht zu geben, "ist der Bart ab"!
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