OVG NRW - 18 A 2206/12 - Einkommen bei PKH Antrag

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Koelsch
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OVG NRW - 18 A 2206/12 - Einkommen bei PKH Antrag

#1

Beitrag von Koelsch »

1. Keine PKH-Bewilligung bei unvollständigen Angaben zum Einkommen
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nur zum Teil und diejenigen zu seinen Vermögenswerten und Wohnkosten vollständig nicht belegt hat und die Angaben zum Einkommen zudem unvollständig sind. Nach den - mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) übereinstimmenden - Hinweisen in einer Formblatterklärung sind nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J - und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben - vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen.
2. Dieser Hinweis im aktuellen PKH-Formular, wonach Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J nicht auszufüllen brauchen, bezieht sich nicht sinngemäß auch auf Leistungen nach dem SGB II.

Quelle: https://www.jurion.de/de/news/345955/Ke ... -Einkommen

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2071/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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