LG Hof - 22 T 1/17 - Einkommen bei PKH

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Koelsch
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LG Hof - 22 T 1/17 - Einkommen bei PKH

#1

Beitrag von Koelsch »

Landgericht Hof, Beschluss vom 27. Februar 2017 (Az.: 22 T 1/17):
Im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen in die Einkommensberechnung ebenfalls Antragstellern obliegende Darlehensverbindlichkeiten mit einfließen.
Derartige Obliegenheiten, die im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit aufgenommen wurden, sind hier grundsätzlich absetzbar, auch wenn diese Darlehensverpflichtungen unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation eines Antragsteller als recht hoch aufzufassen sind.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist an dieser Stelle, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenwärtig noch bestehen und auch nicht von Luxusausgaben oder Ähnlichem gesprochen werden kann.

Quelle: Rechtsprechung von Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V. am 16.03.2016


Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klose Mathias, Yorkstraße 22, 93049 Regensburg, Gz.: MK-037/16IMK
wegen Beschlussanfechtung
hier: PKH-Beschwerde
erlässt das Landgericht Hof - 2. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Tränkle, LL.M.
als Einzelrichter am 27.02.2017 folgenden
Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgericht Wunsiedel
vom 04.10.2016, Az. 1 C 611115, soweit Monatsraten festgesetzt wurden, aufgehoben.
Gründe:
1.
Mit Beschluss vom 04.10.2016 hat das Amtsgericht Wunsiedel dem Beklagten zu 5 Prozesskostenhilfe
gewährt und monatliche Raten iHv. 195 € festgesetzt, denen ein einzusetzendes Vermögen
von 391,29 € zugrundelag.
22T 1117 - Seite 2 -
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der eingelegten sofortigen Beschwerde und
rügt, dass Darlehensverpflichtungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die Raten
einerseits zu hoch erschienen und andererseits nicht klar sei, wofür die zugrundeliegende Darlehensverpflichtung
überhaupt aufgenommen worden sei,
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwerdeführer nach entsprechendem Hinweis
aus, dass das Darlehen auf die frühere selbstständige Tätigkeit zurückzuführen ist.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insb. die Entscheidungen des Amtsgerichts sowie die
Schriftsätze des Beklagtenvertreters zu 5, verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Soweit durch das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe
nur vorbehaltlich von monatlichen Raten gewährt wurde, war der Beschluss aufzuheben.
Zunächst ist vollumfänglich auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu verweisen, denen grds.
zuzustimmen ist, worauf auch mit Verfügung vom 31.01.2017 hingewiesen wurde. Zwischenzeitlich
hat der Beschwerdeführer jedoch auf einen entsprechenden Hinweis hin weiter vortragen lassen
und dargelegt, dass die Darlehensverpflichtungen in die Einkommensberechnung einfliesen
müssen. Entsprechender Vortrag ist auch noch in der Beschwerdeinstanz möglich und dann zu
berücksichtigen.
Darlehensverpflichtungen, die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit aufgenommen wurden,
sind grds. in Abzug zu bringen, auch wenn diese aufgrund der nunmehrigen finanziellen Situation
ggfs. als recht hoch erscheinen. Entscheidend ist jedoch, dass die entsprechenden Verpflichtungen
bestehen und dass auch nicht von Luxusausgaben o.ä. gesprochen werden kann.
Bei Berücksichtigung der Darlehensverpflichtung iHv. 575,38 €/Monat verbleibt kein einzusetzendes
Einkommen mehr.
gez.
Tränkle, LL.M.
Richter am Landgericht
22 T 1/17 -Seite 3 -
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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