Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.10.2016 (BeckRS 2016, 110649) erneut festgestellt, dass ein sog. Behindertentestament, welches Testamentsvollstreckung anordnet und damit zugunsten des behinderten Menschen Vermögenswerte von der Anrechnung auf Leistungen der Sozialhilfe ausschließt, nicht sittenwidrig ist.
Urteilstext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/ham ... 61027.html
OLG Hamm - 10 U 13/16 - Behindertentestament
OLG Hamm - 10 U 13/16 - Behindertentestament
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: OLG Hamm - 10 U 13/16 - Behindertentestament
Immerhin ist der Sozialhilfeträger nicht - dem Grunde nach - gänzlich leer ausgegangen: Pflichtteilsergänzungsansprüche kann er trotzdem auf sich überleiten und daraus dann entsprechende Auskunft und ggf. Zahlung verlangen.
Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen dann, wenn der Erblasser sich zu Lebzeiten so arm schenkt, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte de facto nicht viel mehr bekommt, weil der Nachlass entsprechend gering ist. Der Nachlass wird "virtuell angefettet" (es wird also so getan, als ob die verschenkten Vermögenswerte noch im Nachlass wären) und daraus dann der Zahlungsanspruch berechnet.
Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen dann, wenn der Erblasser sich zu Lebzeiten so arm schenkt, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte de facto nicht viel mehr bekommt, weil der Nachlass entsprechend gering ist. Der Nachlass wird "virtuell angefettet" (es wird also so getan, als ob die verschenkten Vermögenswerte noch im Nachlass wären) und daraus dann der Zahlungsanspruch berechnet.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!