Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei krasser finanzieller Überforderung
Bei einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Vermutung, die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger zu widerlegen hat.
Urteilstext: http://lexetius.com/2016,4043
BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung
BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung
... das ist aber keine neue Erkenntnis des BGH, sodnern schon 15 bis 20 Jahre alt!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!