LSG NRW - L 19 AS 360/17 - Auch per E-Mail kann ein wirksamer Antrag gestellt werden

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Koelsch
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LSG NRW - L 19 AS 360/17 - Auch per E-Mail kann ein wirksamer Antrag gestellt werden

#1

Beitrag von Koelsch »

Auch per E-Mail kann ein wirksamer Antrag gestellt werden.

Nicht notwendig ist allerdings, dass der Antrag während der üblichen Geschäftszeiten des Jobcenters zugeht. Für den Antrag nach § 37 SGB II gilt vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu fristgebundenen Anträgen im Sozialrecht entsprechend. Danach kommt es allein auf den Zugang in den Machtbereich der Behörde an, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs hier nicht erforderlich ist (BSG v. 01.02.1979 - 12 RK 33/77 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dies trifft auf den Antrag nach § 37 SGB II auch zu. Er ist notwendige Voraussetzung für die Gewährung und begrenzt die rückwirkende Erbringung von Leistungen. Ob und wann die Behörde Kenntnis von dem Antrag erlangt, ist im Hinblick hierauf irrelevant. Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist dementsprechend in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er in den Post- oder E-Mail-Eingang des Jobcenters gelangt ist, auch wenn dies am Freitagnachmittag oder an einem Sams-, Sonn- oder Feiertag erfolgt (dazu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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