Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (amtl. Leitsatz)
(das heißt, eine Stromsperre ich nicht möglich, wenn nach Inso-Eröffnung die Abschlagszahlungen wieder "brav" geleistet werden)
Urteil: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... 008&st=ent
LG Rostock - 4 O 235/07 - Stromsperre bei Insolvenz
LG Rostock - 4 O 235/07 - Stromsperre bei Insolvenz
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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