Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der
Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die
nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt
werden.
Die Nachzahlung kann also nicht gepfändet werden
BGH - VII ZB 21/17 - Keine Pfändung von ALG II Nachzahlung
BGH - VII ZB 21/17 - Keine Pfändung von ALG II Nachzahlung
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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